Revision verworfen; Zusammenfassung von Urkundenfälschungen und Wegfall dreier Geldstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 332/99
- Datum
- 14.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden gefälschte Ein- und Verkaufsrechnungen zusammen mit gleichzeitig vorgelegten, gefälschten Kontoauszügen zur Belegung derselben behaupteten Umsätze verwendet, kann dies jeweils nur eine einheitliche Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens gemäß § 267 StGB darstellen, nicht mehrere selbständige Urkundenfälschungsdelikte.
Getrennt ausgeurteilte Strafzumessungen für einzelne Urkunden kommen entfallen, wenn die zugrunde liegenden Handlungen als einheitliche Tat zu qualifizieren sind; insoweit sind gesondert verhängte Geldstrafen aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann trotz Aufhebung einzelner Verurteilungen an den übrigen verhängten Freiheitsstrafen festhalten, wenn es ausschließen kann, dass das Tatgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (vgl. § 354 Abs. 1 StPO analog).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. März 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1999 wird nach §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier in Tatmehrheit stehender Vergehen der Urkundenfälschung zu Geldstrafen von jeweils 180 Tagessätzen zu je 30 DM zum Wegfall kommt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte in drei Fällen neben gefälschten Ein- und Verkaufsrechnungen jeweils gleichzeitig entsprechende gefälschte Kontoauszüge beim Steuerberater zum Beleg der angeblichen Umsätze seiner Firma eingereicht hat, liegt jeweils nur eine einheitliche Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB in der Form des Gebrauchens vor. Damit entfallen die vom Landgericht gesondert ausgeurteilten Fälle der Urkundenfälschung sowie die dafür verhängten Geldstrafen. Der Senat belässt es bei den verhängten Einzelfreiheitsstrafen und schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen und ohne die wegfallenden Einzelgeldstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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