Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe, Diebstahl und Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 332/72
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 265 Abs. 1 StPO gerügte unzureichende Belehrung rechtfertigt nur dann eine Aufhebung, wenn der Angeklagte substantiierte Umstände darlegt, die eine in entscheidungserheblicher Weise andere Verteidigung ermöglicht hätten.
Hehlerischer Vorsatz kann aus den Umständen geschlossen werden; insbesondere genügt die Erkenntnis, dass es sich um amtliche Dokumente (z. B. Fahrzeugbriefe) handelt, um das vermutete Wissen anzunehmen, sofern keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Glauben vorliegen.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Hehlerei kann nebeneinander bestehen, wenn die Hehlereihandlung erst nach Vollendung und Beendigung der Diebstahlstaten (späterer Erwerb) erfolgt ist.
Die Veräußerung einer unterschlagenen Sache an einen gutgläubigen Dritten schließt nicht grundsätzlich eine strafbare Täuschung aus; ein solcher Vorgang kann – je nach konkreten Umständen – den Tatbestand des Betrugs verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schweißerunternehmer Peter ██ ██, aus ████, geboren am ██████████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 14. Dezember 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum „schweren“ Diebstahl, Diebstahls, Hehlerei und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision ist wirksam auf die Fälle 2a und b, 3, 5a und b und 6 beschränkt. In diesem Umfang erhebt sie Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.
1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrügen in den Fällen 2a und b, 3, 5a und b greifen nicht durch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hinweise der Strafkammer gemäß § 265 Abs. 1 StPO aus den von der Revision dargelegten Gründen unzureichend waren. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesen Verfahrensfehlern. Der Angeklagte wusste bereits aus der vor Erteilung des letzten Hinweises verkündeten Urteilsformel, dass das Gericht ihm Hehlerei in 5 Fällen und Beihilfe zum „schweren“ Diebstahl in 3 Fällen vorwerfen könnte. Zuvor war er wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er „auch“ wegen Hehlerei verurteilt werden könne. Nach sämtlichen Hinweisen hatte er Gelegenheit, seine Verteidigung auf den gegenüber der zugelassenen Anklage veränderten rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten.
Der Angeklagte hat während der gesamten Hauptverhandlung jede Beteiligung an den ihm und dem Mitangeklagten [REDACTED] zur Last gelegten (gemeinschaftlichen) Diebstahlstaten geleugnet. Ausweislich der Niederschrift hat er sich nach jedem Hinweis des Gerichts zur Sache erklärt. Angesichts des Ganges der Hauptverhandlung, der wiederholten Hinweise und der darauf von dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegebenen Stellungnahmen ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich im Falle eingehenderer Hinweise anders und wirksamer hätte verteidigen können, als er es in der Hauptverhandlung getan hat.
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten ist, seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen keinen solchen Fehler aufzudecken.
a) Der hehlerische Vorsatz des Angeklagten im Falle des Urteils ist ausreichend festgestellt. Das Landgericht hat nach dem Urteilszusammenhang erkennbar die Beweisregel angewandt. Als Umstand, der von außen die Überzeugung des Angeklagten bestimmte, bewertet es die Tatsache, dass Kraftfahrzeugbriefe keine Handelsware, sondern amtliche Dokumente sind. Das reicht zur Feststellung des vermuteten Vorsatzes aus, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte geglaubt haben könnte, die Kraftfahrzeugbriefe seien nicht durch ein Vermögensdelikt erworben worden. Die von der Revision beanstandeten Wendungen, „der Angeklagte musste davon ausgehen“ und er habe „den Umständen nach annehmen müssen, dass ...“, lassen hier deshalb keinen Rechtsfehler besorgen.
b) Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe als Diebstahlsgehilfe in den Fällen 2b und 5d nicht auch noch in Tateinheit wegen Hehlerei verurteilt werden können, trifft nicht zu. Die Entscheidung in BGHSt 7, 73 (41) lässt es ausdrücklich offen, ob Handlungen des Vortatteilnehmers und Hehlerhandlungen in einer Handlung zusammentreffen können oder ob sie stets selbständige Delikte sind. Hier tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung in Tatmehrheit wegen Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei an einem Teil der Diebesbeute, weil der Angeklagte die gestohlenen Sachen erst „später“ – also nach Vollendung und Beendigung der Diebstahlstaten – erworben hat.
c) Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, durch die Veräußerung einer unterschlagenen Sache an einen gutgläubigen Dritten könne kein Betrug begangen werden. Die entgegengesetzte Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 83 (88) noch einmal bestätigt.
Der Generalbundesanwalt hat unter Verwerfung der Revision im Übrigen Aufhebung auf die Verfahrensrügen in den genannten Fällen und im Gesamtstrafausspruch beantragt.
| Herrmann | Schmidt | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |