Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 332/68
Datum
09.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen einen Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil das Landgericht ein Qualifikationsmerkmal der schweren räuberischen Erpressung zugleich als strafschärfenden Umstand verwertet hatte. Die übrigen Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Tatbestandsmerkmale der §§ 255, 249, 250 StGB feststehen. Ferner wurde die auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft über drei Monate bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Qualifikationsmerkmal des gesetzlichen Tatbestandes darf nicht zusätzlich als selbständiger strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung herangezogen werden, soweit dieses Merkmal durch das Verhalten verwirklicht wird, das den Tatbestand qualifiziert.

2

Wird bei der Strafzumessung ein derartiger Verrechnungsfehler festgestellt, ist der Strafausspruch in dem hierdurch betroffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

3

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Feststellungen die für die Verurteilung erforderlichen Tatbestandsmerkmale eindeutig ergeben und formale Unrichtigkeiten die Rechtslage der Angeklagten nicht beeinträchtigen.

4

Auf die verhängte Freiheitsstrafe ist Untersuchungshaft anzurechnen; dabei ist Untersuchungshaft, die drei Monate übersteigt, auf die Strafe zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den ██████████ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████

2. die ███████████ Ingrid ███, geboren am █ in ██

3. den Fuger Hans, geboren am [REDACTED] in [REDACTED]

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1968 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Februar 1968 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.

Das Landgericht rechnet dem Angeklagten straferschwerend zu, er habe den Zeugen ██ ████ „auf dem Bürgersteig erneut gestellt“ und ihm „dort einen Schlag“ versetzt. Damit verwendet das Landgericht ein Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 3 (§ 255) StGB, denn nach UA S. 37 machte erst der zweite Schlag die räuberische Erpressung zu einer schweren. Daran ändert auch der Zusatz nichts, der Angeklagte hätte zunächst einmal die Bereitschaft des Zeugen „prüfen müssen, nach all der ausgestandenen Angst nun vielleicht auch so zu zahlen“. Denn damit wird dem Angeklagten lediglich vorgeworfen, dass er nicht von einem Verhalten Abstand genommen habe, durch das der schwerere Tatbestand erst erfüllt wurde.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch gegen den Angeklagten ██████ zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

Gründe

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revisionen der Angeklagten Otto ███ und Ingrid ███ werden gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Feststellungen ergeben einwandfrei, dass die Angeklagten sämtliche Merkmale der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung erfüllt haben. Sie sind, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ausweisen, aus §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft worden. Die offenkundige Unrichtigkeit des Urteilsspruchs, der die räuberische Erpressung nicht als „schwere“ bezeichnet, beschwert die Angeklagten nicht.

Die Angeklagten ████ und [REDACTED] tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Dem Angeklagten [REDACTED] wird die in dieser Sache nach dem 8. Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

SarstedtSchmidtHerrmann
SiemerSchmitt