Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 332/66
- Datum
- 15.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Alleinige Schwerhörigkeit des Angeklagten begründet nicht ohne weiteres Verhandlungsunfähigkeit; es ist maßgeblich, ob der Angeklagte tatsächlich nicht in der Lage ist, am Verfahren teilzunehmen und dies substantiiert dargetan wird.
Ein schriftlich gestellter Verfahrensantrag bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung, wenn aus der Fortführung der Hauptverhandlung für die Beteiligten erkennbar die Ablehnung des Antrags folgt.
Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Vernehmung eines minderjährigen Zeugen ist entbehrlich, wenn das Kind im Zeitpunkt der Vernehmung die zur Einsicht in sein Zeugnisverweigerungsrecht erforderliche Reife besitzt.
Eine erneute Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich, wenn die Vernehmung lediglich zur Ergänzung einer zuvor begonnenen, noch nicht abgeschlossenen Vernehmung fortgesetzt wird.
Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ist entbehrlich, wenn die Zeugenaussage durch andere Umstände erheblich gestützt wird; welches Untersuchungsverfahren ein Sachverständiger für erforderlich hält, liegt in seinem fachlichen Ermessen und begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 15. Dezember 1965
Rubrum
5 StR 332/66 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Klimawart Werner P. ███ aus H., dort geboren am ██████ 1917, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von ██ aus H. als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15. Dezember 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe am ersten Terminstage, dem 10. Dezember 1965, der Hauptverhandlung wegen seiner Taubheit auf einem Ohr und der Schwerhörigkeit auf dem anderen Ohr nicht immer folgen können. Die Aussage seiner Ehefrau habe er nur zu einem Drittel akustisch wahrgenommen.
Das bedeutet nicht, daß er verhandlungsunfähig gewesen wäre. Denn er hatte sogleich sagen können, daß er der Verhandlung nicht folgen könne.
Kein Revisionsgrund ist es, daß die Strafkammer den schriftlich gestellten Antrag auf Wiederholung der bisherigen Verhandlung nicht ausdrücklich beschieden hat; denn der Angeklagte und sein Verteidiger erkannten die Ablehnung des Antrages aus der Fortführung der Hauptverhandlung.
2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu der Aussage der 13 3/4 Jahre alten Zeugin Gitta P. einzuholen.
Nach dem Urteil besaß diese im Zeitpunkt der Vernehmung die für das Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) erforderliche Reife.
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß die am ersten Verhandlungstage gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrte Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Kathe P., am zweiten Hauptverhandlungstage nicht nochmals über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Nach Satz 1 a. a. O. sind allerdings die in Absatz 1 bezeichneten Personen vor jeder Vernehmung über ihr Recht auf Verweigerung des Zeugnisses zu belehren, selbst wenn sie früher auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sind und von diesem keinen Gebrauch gemacht haben. Das gilt jedoch nicht, wenn ihre Vernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern lediglich zur Ergänzung ihres ersten Teils später fortgesetzt worden ist (vgl. BGH LM StPO § 52 Nr. 5 = JR 1954, 229).
So war es hier. Das Gericht hat zwar am 10. Dezember 1965 nach den Aussagen der Angehörigen des Angeklagten beschlossen, daß diese, unter ihnen auch seine Ehefrau, wegen ihres nahen persönlichen Verhältnisses zu dem Angeklagten unvereidigt bleiben (Bl. 195 d. A.). Es hat aber die Zeugin nicht entlassen (vgl. RGSt 12, 403, 405 ff.; RG HRR 1928, 1385), wie abgesehen von dem Schweigen der Sitzungsniederschrift daraus hervorgeht, daß im neuen Hauptverhandlungstermin am 15. Dezember 1965 die Ehefrau neben den für diesen Tag von Staatsanwaltschaft und Verteidigung offenbar gestellten Zeugen wiederum als Zeugin erschienen war (vgl. Bl. 4 der Niederschrift, Bl. 198 d. A.).
4. Das Landgericht hat durch die Ablehnung des Antrages, über die Glaubwürdigkeit der 13 3/4 Jahre alten Zeugin Gitta P. ein Gutachten der Universitätsprofessorin Dr. ██ einzuholen, weder § 244 StPO verletzt noch die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO).
Ein Sachverständiger braucht in Fällen wie dem vorliegenden nicht zugezogen zu werden, wenn die Kinderaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGHSt 7, 82, 85).
So war es hier. Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß er bei dem Vorfall im Badezimmer, als Gitta das Badetuch vor ihren nackten Körper hielt, ihr die Hände vom Körper weggezogen und ihren nackten Körper angesehen habe (UA S. 12). Außerdem hat die Mutter des Kindes als Zeugin bekundet, daß sie am 19. Dezember 1964 Gitta im Badezimmer verstört vorgefunden habe (UA S. 8, 17). Damit wurden die Bekundungen Gittas in solchem Maße bestätigt, daß der Tatrichter damit die Tat als erwiesen ansehen konnte, ohne sich allein auf seine eigene Sachkunde stützen zu müssen.
5. Der Verteidiger hatte schließlich beantragt, zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sieben näher bezeichnete Nervenfachärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen und einen Obergutachter zuzuziehen. Das hat das Landgericht abgelehnt.
Diese Ablehnung verstößt nicht gegen das Verfahrensrecht.
a) Von der Vernehmung der in früheren Jahren mit der Begutachtung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten befaßt gewesenen Nervenärzte als sachverständigen Zeugen durfte das Gericht absehen, da der in der Hauptverhandlung hierzu vernommene Sachverständige Dr. Fro die in ihr Wissen gestellten Beobachtungen und Befunde über den Geisteszustand des Angeklagten als sogenannte Befundtatsachen berücksichtigt hat und berücksichtigen durfte.
Das Gericht war befugt, Beobachtungen und Tatsachen naturwissenschaftlicher Art, wie den Inhalt von Krankengeschichten und von ärztlichen Gutachten, ohne weitere Beweisaufnahme aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellungen zu übernehmen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung. Der Angeklagte hat hier, anders als im Falle der Entscheidung BGHSt 2, 292, 295 ff., auch nicht sein Fragerecht gemäß § 240 StPO verloren.
Er konnte vielmehr alle Fragen zu den wissenschaftlichen Befundtatsachen, soweit sie den Wahrnehmungen der sachverständigen Zeugen entstammten, an den in der Hauptverhandlung gehörten Gutachter richten.
Eine klinische Beobachtung ist für sich allein gegenüber den Erkenntnismitteln eines Psychiaters des gerichtsärztlichen Dienstes kein überlegenes Forschungsmittel (vgl. BGHSt 8, 76). Der Angeklagte hat nicht vorgebracht, welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten einer Klinik im Verhältnis zu dem hier gehörten Sachverständigen zur Verfügung stehen.
b) Der Einwand der Revision endlich, ein weiterer Sachverständiger oder eine Anstaltsbeobachtung gemäß § 81 StPO hätten gegenüber dem gehörten Sachverständigen überlegene Beweismittel dargestellt, weil dieser kein Hirnstrombild oder Luftenzephalogramm gefertigt habe, geht fehl. Das Unterbleiben dieser Untersuchungen beruht nicht darauf, daß Dr. ███ nicht über die entsprechenden Forschungsmittel verfügte, sondern darauf, daß er ihre Anwendung für entbehrlich hielt. Welche Untersuchungsmethoden ein ärztlicher Sachverständiger für erforderlich erachtet und welche Grundlagen er zur Erstattung seines Gutachtens benötigt, bleibt seinem eigenen fachlichen Ermessen überlassen. Dementsprechend hat das Landgericht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß es den Sachverständigen Dr. ██ nach Erstattung seines Gutachtens am ersten Verhandlungstage entlassen hat, ohne ihn zu bestimmten späteren Äußerungen des Angeklagten noch einmal zu hören.
6. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalanwalts. | Schmidt | Kersting | |||
| Schmitt | Sarstedt | Börker |