Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei widersprüchlichen Feststellungen in Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 331/83
Datum
07.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Kammer einerseits ein systematisches, raffiniertes Vorgehen festgestellt, zugleich aber für erheblichen Teil der Taten einen (vermeidbaren) Gebotsirrtum angenommen hatte. Diese unvereinbaren Wertungen betrafen mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags, weshalb Zurückverweisung geboten war. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn rechtserhebliche Feststellungen miteinander unvereinbar sind und dadurch die Grundlage des Strafausspruchs entfällt.

2

Die Annahme eines systematischen und raffinierten Vorgehens bei Steuerstraftaten lässt sich nicht mit der gleichzeitig getroffenen Feststellung eines Gebotsirrtums für denselben Tatkomplex vereinbaren.

3

Trifft eine unklare oder widersprüchliche Rechtswürdigung einen erheblichen Teil des Tatgeschehens, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer rechtfertigen.

4

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann das Revisionsgericht den Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 9. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Dipl.-Kaufmann Dr. Egon ███ aus ███, geboren am ██ 1999 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen, er habe die Steuerverkürzungen so angelegt, dass die Geschäftsergebnisse der Boutique ████████ im statistischen Mittel der allgemeinen Textilbranche lägen, was ein systematisches und raffiniertes Vorgehen deutlich mache. Diese Wertung eines raffinierten Vorgehens ist nicht vereinbar mit der Annahme, der Angeklagte habe bei der Nichtabgabe der Steuererklärungen für seine Frau in den Jahren 1975–1977 in einem – vermeidbaren – Gebotsirrtum gehandelt. Dieser Teil der fortgesetzten Steuerhinterziehung macht weit mehr als die Hälfte des Gesamtbetrages aus.

HorstkotteHerrmannNiepel
FuhrmannRebitzki