Revision: Aufhebung der Strafaussprech und Zurückverweisung an andere Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 331/82
- Datum
- 28.01.1982
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Strafaussprech eines angefochtenen Urteils aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und die damit verbundenen Feststellungen an die Vorinstanz zurückverweisen.
Eine weitergehende Revision kann unabhängig von der Aufhebung einzelner Entscheidungsbestandteile als unbegründet verworfen werden.
Im Umfang der Aufhebung obliegt die Entscheidung über die Kosten der Revision dem zurückverwiesenen Gericht.
Der Bundesgerichtshof kann sich bei der Begründung einer Aufhebung auf die überzeugenden Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft beziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin – Jugendkammer –, 28. Januar 1982
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982 einstimmig
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin – Jugendkammer – vom 28. Januar 1982 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1982 (zu 2) Bezug.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Tatbestand
(nicht explizit im Originaltext enthalten)
Gründe
(nicht explizit im Originaltext enthalten)
(nicht explizit im Originaltext enthalten)
Abweichende Meinung (nicht enthalten)
Sonstiges
In der Strafsache gegen den Druckereiarbeiter Ahmad ████, ohne festen Wohnsitz, ██████████████████████, geboren 1965 in [REDACTED] (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzlicher Vertreter: Jugendamt beim Bezirksamt Tiergarten von Berlin (Amtsvormund [REDACTED]), wegen versuchten Totschlags.