Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Untreue durch Verwendung von Eigentümergrundschuldbriefen zur Bankrefinanzierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 331/72
Datum
28.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nutzte zehn Eigentümergrundschuldbriefe, die ihm zur Sicherung eines Baukredits übergeben waren, zur Beschaffung von Termingeldern für seine Bank und wurde wegen Untreue verurteilt. Streitgegenstand war, ob dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem Kaufmann ein Vermögensnachteil entstanden ist. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Hinterlegung beim Notar für einen Verwahrungsvertrag, eine Abtretung der Forderung für entbehrlich und bestätigt Vorsatz sowie Schadensfeststellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue setzt voraus, dass der Täter eine ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dem Berechtigten dadurch einen Vermögensnachteil zufügt.

2

Die Vereinbarung einer Hinterlegung von Urkunden bei einem Notar kann als Verwahrungsvertrag bzw. Besitzmittlungsverhältnis die erforderliche Übergabe ersetzen und damit den Erwerb der gesicherten Rechte vermitteln.

3

Bei der Grundschuld hängt die Wirksamkeit des Sicherungsrechts nicht vom Bestand der zugrunde liegenden Forderung ab; eine Abtretung der persönlichen Forderung ist für die Übertragung der Grundschuld nicht erforderlich.

4

Zur Feststellung eines Vermögensschadens infolge Treuepflichtverletzung ist grundsätzlich ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Pflichtverletzung geeignet; auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, ist nur ausnahmsweise zulässig.

5

Die Revision ist unbeachtlich, soweit sie sich ohne substantiierten Angriff von den tatrichterlichen Feststellungen entfernt oder lediglich die rechtlich nicht angreifbare Beweiswürdigung beanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. November 1971

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Curt-Faul ██ -N ██ aus ████, geboren am ███ 1923 in AC, wegen Untreue.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

An die Revision: Die Revision des Angeklagten, die sich gegen seine Verurteilung mit der Sachrüge wendet, ist nicht durchgreifend (§ 385 StPO).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kaufmann Horst █████ verletzt. Er hat die ihm zur Sicherung des Grundstückskaufkredits sowie zur Beschaffung weiterer für die Erschließung und Bebauung des Grundstücks benötigter Kredite überlassenen 10 Eigentümergrundschuldbriefe Ende September/Anfang Oktober 1966 dazu benutzt, der damals in gewissen Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Bank, deren Komplementär er war, von einer Lebensversicherung Termingelder in Höhe von DM 200.000 zu verschaffen (UA S. 15 bis 20, 22, 76/77). Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass er nach den Vereinbarungen mit dem Kaufmann ███████ nicht berechtigt gewesen sei, die Grundschuldbriefe allein im Interesse der Bank zur Beschaffung von Geldern für andere Zwecke als zur Finanzierung des Bauvorhabens zu verwenden (UA S. 66). Festgestellt hat er die Grundschulden aber nicht dazu, sondern im Rahmen anderweitiger Bankgeschäfte verwandt (UA S. 22, 66, 67). Damit erledigen sich die Ausführungen der Revision über die verschiedenen Arten banküblicher Refinanzierungsgeschäfte.

Das Urteil legt rechtsfehlerfrei dar, dass der Angeklagte durch seine Treuepflichtverletzung dem Kaufmann ████████ einen Vermögensnachteil zugefügt hat.

Rechtlich haltlos ist der Einwand der Revision, die Lebensversicherung habe die 10 Eigentümergrundschulden nicht wirksam erworben, weil ihr die Grundschuldbriefe nicht übergeben, sondern bei einem Notar hinterlegt worden seien. Mit der Abrede dieser Hinterlegung hatten die Parteien vielmehr einen Verwahrungsvertrag als Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, durch das die erforderliche Übergabe der Briefe wirksam ersetzt worden ist, wenn nicht durch die Übergabe der Briefe an den Notar schon mittelbarer Besitz für die Lebensversicherung entstanden ist.

Der von der Revision zur wirksamen Übertragung der Eigentümergrundschulden vermisste Abtretung der persönlichen Forderung der Bank gegen █████████ bedarf schon deshalb nicht, weil die Grundschuld anders als die Hypothek von dem Bestand der Forderungen, deren Sicherung sie dient, nicht abhängig ist. Demzufolge konnte der Kaufmann ████████ der Versicherung keine Einwendungen aus seinen Vertragsverhältnissen mit der Bank entgegensetzen.

Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe die Frage nach einer Vermögensschädigung des Kaufmanns ██ hier nicht durch den grundsätzlich gebotenen Vergleich von dessen Vermögenslage vor und nach der Treupflichtverletzung beantworten dürfen, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Treueverhältnisses abstellen müssen. Das festgestellte Tatgeschehen weist keine Besonderheiten auf, die eine auf einen späteren Zeitpunkt abhebende Beurteilung der Schadensfrage rechtfertigen, wie es die Rechtsprechung ausnahmsweise für zulässig erachtet hat.

Die Behauptung der Revision, die Bank habe jederzeit die erforderlichen Mittel bereitgehalten, um die 10 Eigentümergrundschulden durch Rückzahlung der Termingelder an die Versicherung wieder auszulösen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diese stellen vielmehr ausdrücklich die damaligen Liquiditätsschwierigkeiten der Bank fest (UA S. 14/15, 51/52, 61/62).

Die Strafkammer stellt auch den Treubruch- und (bedingten) Schädigungsvorsatz des Angeklagten in rechtlich einwandfreier Weise fest. An mehreren Stellen des Urteils heißt es, dass der Angeklagte sich bei Abschluss und Durchführung der Termingeldvereinbarung mit der Lebensversicherung bewusst gewesen sei, durch diese Transaktion seine gegenüber dem Kaufmann ██ vertraglich übernommene Pflicht zur Wahrnehmung dessen Vermögensinteressen hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens in Horst zu verletzen (UA S. 84/85, 54/55, 64/65, 77). Auch hat er die aus dieser Pflichtverletzung für den Kaufmann ████████ entstehenden Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 25).

Das restliche Revisionsvorbringen ist unbeachtlich, weil es sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Urteils entfernt oder nur die dem Tatrichter obliegende rechtlich unangreifbare Beweiswürdigung beanstandet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. November 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

SarstedtSiemerSchuster
HerrmannFleischmann

Zitiert von (1)