Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Betrugsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 330/85
Datum
11.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Betrugs. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision mit der Begründung, das Revisionsgericht prüfe nur auf Rechtsfehler; die Beweiswürdigung des Tatrichters weise keine Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze auf. Die Glaubwürdigkeitsbewertung der Zeugen ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler des Tatrichters feststellen kann.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend, solange sie keine Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze enthält.

3

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen liegt im Ermessen des Tatrichters und wird vom Revisionsgericht nur bei erkennbaren rechtlichen Fehlern überprüft.

4

Die Zurückweisung belastender Zeugenaussagen durch den Tatrichter ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 29. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Minnalies ████ geborene ██ █████ aus L__, geboren ███████ 1939 in ██, Kreis ███,

den Kraftfahrer Dieter ████ aus [REDACTED], geboren ███ 1948 in S__, Kreis L__,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist ohne Erfolg.

Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung enthält keine Lücken oder Widersprüche und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Dass der Tatrichter den Angaben der Belastungszeugen nicht geglaubt hat, beruht auf Erwägungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.

FleischmannSchusterNiepel
HorstkotteRebitzki