Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz nach §175 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 330/84
Datum
22.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen; nach den Feststellungen wurde ein damals 17‑jähriger zum Mundverkehr gezwungen. Streitfrage war, ob der Täter Kenntnis oder zumindest die Möglichkeit des Minderjährigseins des Opfers vorsätzlich erfasst hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Alters enthalten. Die Sache wurde an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen, da die Strafgewalt des Amtsgerichts ausreicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Vergehen nach § 175 StGB muss sich der Vorsatz des Täters auf das Alter des Opfers erstrecken; fehlen hierzu Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen nicht erkennen lassen, ob der Täter den für den Tatbestand erforderlichen subjektiven Vorsatz hinsichtlich eines konstitutiven Merkmals hatte.

3

Die Feststellung der subjektiven Tatseite und die würdigung der hierfür relevanten Umstände obliegen der Tatsacheninstanz; bloße Annahmen in den Urteilsgründen genügen nicht.

4

Der Bundesgerichtshof verweist die Sache an die sachlich zuständige untere Instanz zurück, wenn die Sache keine besondere Bedeutung hat und die Strafgewalt des Amtsgerichts zur Entscheidung ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 19. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten ████ Manfred aus ████, geboren am ███ ██████ 1945 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht in Leer (Ostfriesland) zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 37-jährige Angeklagte einen damals 17-jährigen Kochlehrling zum Mundverkehr gezwungen. Die Urteilsgründe lassen auch im Zusammenhang nicht erkennen, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, dass der Junge eine Zufallsbekanntschaft noch nicht achtzehn Jahre alt war.

Da bei einem Vergehen nach § 175 StGB der Vorsatz des Täters sich hierauf erstrecken muss, war das Urteil aufzuheben.

Der Senat verweist die Sache an das Jugendschöffengericht zurück, weil sie keine besondere Bedeutung hat und die Strafgewalt des Amtsgerichts ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel