Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz nach §175 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 330/84
- Datum
- 22.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Vergehen nach § 175 StGB muss sich der Vorsatz des Täters auf das Alter des Opfers erstrecken; fehlen hierzu Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen nicht erkennen lassen, ob der Täter den für den Tatbestand erforderlichen subjektiven Vorsatz hinsichtlich eines konstitutiven Merkmals hatte.
Die Feststellung der subjektiven Tatseite und die würdigung der hierfür relevanten Umstände obliegen der Tatsacheninstanz; bloße Annahmen in den Urteilsgründen genügen nicht.
Der Bundesgerichtshof verweist die Sache an die sachlich zuständige untere Instanz zurück, wenn die Sache keine besondere Bedeutung hat und die Strafgewalt des Amtsgerichts zur Entscheidung ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 19. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten ████ Manfred aus ████, geboren am ███ ██████ 1945 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht in Leer (Ostfriesland) zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 37-jährige Angeklagte einen damals 17-jährigen Kochlehrling zum Mundverkehr gezwungen. Die Urteilsgründe lassen auch im Zusammenhang nicht erkennen, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, dass der Junge eine Zufallsbekanntschaft noch nicht achtzehn Jahre alt war.
Da bei einem Vergehen nach § 175 StGB der Vorsatz des Täters sich hierauf erstrecken muss, war das Urteil aufzuheben.
Der Senat verweist die Sache an das Jugendschöffengericht zurück, weil sie keine besondere Bedeutung hat und die Strafgewalt des Amtsgerichts ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |