Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem bewaffneten Raub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 330/75
- Datum
- 22.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; das Revisionsgericht darf nicht selbst die gebotene Abwägung und Würdigung vornehmen.
Ob ein unbenannter strafmildernder Umstand vorliegt, entscheidet der Tatrichter unter Berücksichtigung aller für die Wertung der Tat und der Täterpersönlichkeit erheblichen Umstände.
Die Wahl eines milderen Strafrahmens ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter erkennbar die relevanten Tat- und Tätermerkmale (z. B. Alter, Planung, Gewaltumfang, Folgen) gewürdigt hat.
Bei der Strafzumessung sind Tatausführung, Täterpersönlichkeit und Tatfolgen in einer ganzheitlichen Abwägung zu berücksichtigen; nur bei erkennbaren Rechtsfehlern greift die Revision ein.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tankwart Norbert ████ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1950 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Februar 1975 wird verworfen. Der Klammerzusatz in der Urteilsformel entfällt.
Die Kosten der Revision einschließlich der durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder auch zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 301 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend wegen versuchten bewaffneten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dass das Landgericht nicht von dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB alter oder neuer Fassung, sondern von dem in § 250 Abs. 2 StGB a. F. beim Vorhandensein mildernder Umstände, in § 250 Abs. 2 StGB 1975 für minder schwere Fälle vorgesehenen Ausnahmestrafrahmen ausgegangen ist, geht fehl.
Ob ein derartiger unbenannter Strafmilderungsgrund anzunehmen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters erheblich sind, zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann die gebotene Abwägung und Würdigung nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Zwar ist der Revision zuzugeben, dass einige Wendungen des angefochtenen Urteils, für sich betrachtet, den Eindruck erwecken, als habe das Gericht diese Entscheidung allein nach dem Gegenstand der Tat getroffen, ohne sonstige Umstände, insbesondere die „ungewöhnlich brutale“ Tatausführung, zu berücksichtigen. Der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt indessen, dass die Strafkammer einen solchen Fehler nicht begangen, sondern schon bei der Wahl des Strafrahmens alle für die Wertung der Tat und der Täterpersönlichkeit bedeutsamen Gesichtspunkte gewürdigt hat. Dass sie sich für den milderen Strafrahmen entschieden hat, weil der Angeklagte ihr als ein noch unausgereifter, wenig gefestigter junger Mann erschienen ist, der die Tat nicht lange vorgeplant, bei aller Brutalität ihrer Ausführung in der Gewaltanwendung dennoch Maß gehalten und keine bleibenden Schäden verursacht hat, lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.
Der Senat hat den Klammerzusatz in der Urteilsformel gestrichen, weil der Angeklagte nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 43, 44, 223a, 73 StGB alter Fassung strafbar ist.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |