Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen: Bestätigung der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 330/68 (alt: 5 StR 290/67)
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verfahrensfehler und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Wahrunterstellungen wurden zu Recht berücksichtigt, prozessuale Belehrungsmängel (§ 52 StPO) schadeten dem Angeklagten nicht, und die Feststellungen rechtfertigen den Tötungsvorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptungen, die im Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vom Tatrichter als wahr unterstellt werden, können Grundlage der Beweiswürdigung sein; eine einzelne abweichende Bekundung eines Zeugen macht die Wahrunterstellung nicht ohne Weiteres unbrauchbar.

2

Eine unterlassene Belehrung einer nahen Angehörigen gemäß § 52 Abs. 2 StPO führt nur dann zu einem nachteiligen Verfahrensfehler, wenn sich darlegt, dass die beanstandete Aussage inhaltlich entscheidend zu einer belastenden Feststellung beigetragen hat.

3

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass unzulässige oder verfälschende Erkenntnisse in die Entscheidungsgrundlage eingeflossen sind; eigene Angaben des Angeklagten können den Inhalt von Telefongesprächen begründen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse sind von der Revision nur zu beanstanden, wenn sie mit Rechtsgrundsätzen unvereinbar oder offensichtlich unhaltbar sind; bloße Möglichkeiten anderer Auslegungen rechtfertigen keine Beanstandung.

5

Tötungsvorsatz kann aus der Art der Tathandlung gefolgert werden; andauerndes, mit erheblicher Kraft ausgeübtes Würgen, das zu einer Bruchverletzung an Kehlkopfstrukturen führt, rechtfertigt die Annahme des Tötungsvorsatzes.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 16. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Artisten Helmut █████ aus █████, dort geboren am █████████ 1918, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16. Februar 1968 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände (§ 213 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die im Beweisantrag der Verteidigung vom 13. Februar 1968 behaupteten, in das Wissen der Zeugin ████████ gestellten Tatsachen hat das Schwurgericht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellt. Daran hat es sich, wie die Urteilsgründe erweisen, bei sämtlichen Beweisbehauptungen gehalten.

a) Das gilt auch für die Behauptung, der Angeklagte habe der Zeugin am Telefon erklärt, er habe seine Ehefrau umgebracht (UA S. 16). Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Wahrunterstellung vertrage sich nicht mit der Bekundung der Zeugin H██████████, ihr habe Frau ████████ mitgeteilt, dass der Angeklagte sie mehrmals angerufen und gesagt habe, er wolle seine Frau umbringen. Abgesehen davon, dass die allein maßgebenden Urteilsgründe nichts über eine solche Bekundung der Zeugin H██████████ enthalten, konnte sich diese verhört, Frau ██████████ sich versprochen haben. Selbst wenn die Zeugin H██████████ eine fremde Äußerung falsch wiedergegeben haben sollte, würde hieraus nicht ohne weiteres folgen, dass ihre Aussage auf Fahrlässigkeit beruhte. Das Schwurgericht brauchte daher auch aus einer Abweichung zwischen der Wahrunterstellung und einer einzelnen Bekundung der Zeugin H██████████ nicht zu schließen, dass der Zeugin überhaupt nichts geglaubt werden könne.

b) Die Beweisbehauptung, der Angeklagte habe am Telefon auf Frau ██████████ „den Eindruck gemacht“, er sei „übergeschnappt“, hat das Schwurgericht wörtlich als Feststellung übernommen (UA S. 16). Hieraus folgte entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass der Angeklagte außerstande gewesen sei, der Zeugin H██████████ anschließend das Tatgeschehen „weinerlich, aber doch verständlich“ in den „wesentlichen Zügen zu schildern“ (UA S. 17, 22, 23). Insoweit beanstandet die Revision lediglich, dass der Tatrichter aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht diejenigen Schlüsse gezogen hat, die er nach Meinung des Beschwerdeführers aus ihnen hätte ziehen können. Die persönliche Anhörung der Zeugin ███████████████ einen „Eindruck“, den sie auf Grund eines Telefongesprächs mit dem Angeklagten gewonnen hatte, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.

c) Abwegig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte die Beweisbehauptungen nicht als wahr unterstellen dürfen, ohne zuvor die Zeugin █████████████ – die das Schwurgericht weder vernommen hat noch vernehmen wollte – als Halbschwester des Angeklagten nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren.

2. Die behauptete Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen. Der Inhalt der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und Frau ██████████ kann auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt worden sein. Zum Teil beruhen die Feststellungen ersichtlich auf Wahrunterstellungen, die das Schwurgericht ausschließlich zugunsten des Angeklagten gewertet hat.

3. Im Ergebnis erfolglos beanstandet die Revision, dass die Zeugin Ka., eine Schwägerin des Angeklagten, nicht nach § 52 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Dieser Verfahrensfehler kann sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Schwurgericht sagt zwar auf UA S. 19, dass sich die Feststellungen auch auf die Bekundung der Zeugin ██████████████████ stützen. Das ist aber für sich allein nicht entscheidend (BGHSt 9, 362, 364). Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Aussage und ihre Wertung durch den Tatrichter an. Die Zeugin hatte ausgesagt, die Ehefrau des Angeklagten habe ihr erzählt, sie finde die Eifersucht des Angeklagten lästig, das Zusammenleben mit ihm werde immer unerträglicher, sie wolle von ihm weg, könne es aber nicht, da er immer mit Selbstmord drohe (UA S. 9, 10). All das war für den Schuldspruch ersichtlich ohne Bedeutung. Die Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt zweifelsfrei, dass der Tatrichter aus der Aussage der Zeugin keine Schlüsse auf das äußere Tatgeschehen oder den Vorsatz des Angeklagten gezogen hat. Es hat das abweisende Verhalten der Ehefrau gegenüber dem zermürbten Angeklagten als moralische Mitschuld des Opfers gewertet und bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 23).

II. Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Das Einzelvorbringen der Revision hierzu richtet sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Schwurgericht spricht nicht von einem „besonders“ kräftigen Würgen. Es sagt, der Angeklagte habe seine Ehefrau „derart kräftig“ gewürgt, dass ein Schildknorpelhorn abbrach. Diese Feststellung beruht auf den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Spengler, denen das Schwurgericht gefolgt ist (UA S. 20). Hiergegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

2. Soweit das Schwurgericht einzelne Sätze aus dem „Lebensbekenntnis“ des Angeklagten als zusätzliches Beweisanzeichen für den Tötungsvorsatz herangezogen hat, waren die im Urteil gezogenen Folgerungen, mögen sie nahe gelegen haben oder nicht, jedenfalls nicht „begrifflich“ unmöglich. In erster Linie hat das Schwurgericht den Tötungswillen aus der Art der Tötungshandlung hergeleitet, die darin bestand, dass der Angeklagte seine Frau längere Zeit mit bloßen Händen würgte und dabei erhebliche Kraft aufwenden musste, um sein Opfer, das sich wehrte, zu erdrosseln (UA S. 12, 20, 21).

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSiemerKersting
BorkerHerrmann