Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; ergänzender teilweiser Freispruch im Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 329/94
Datum
21.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zugleich ergänzte er das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO um einen insoweit ergehenden Freispruch und ordnete die Tragung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse an. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine rechtsfehlerhaften Prüfungsanliegen vorliegen.

2

Nach § 349 Abs. 4 StPO ist das Revisionsgericht befugt, das Urteil zu ergänzen und insoweit einen Freispruch anzuordnen.

3

Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.

4

Wird durch das Revisionsgericht ein Freispruch angeordnet, sind die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 17. Februar 1994

Rubrum

5 StR 329/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Juni 1994 in der Strafsache gegen ███ Michael G, geboren am 26. Februar 1970 in ████ ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Juni 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen:

Das Urteil wird nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 1994 zu 2. am Ende dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen – auf Kosten der Staatskasse, die seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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