Revision verworfen; ergänzender teilweiser Freispruch im Betäubungsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 329/94
- Datum
- 21.06.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn keine rechtsfehlerhaften Prüfungsanliegen vorliegen.
Nach § 349 Abs. 4 StPO ist das Revisionsgericht befugt, das Urteil zu ergänzen und insoweit einen Freispruch anzuordnen.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels.
Wird durch das Revisionsgericht ein Freispruch angeordnet, sind die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 17. Februar 1994
Rubrum
5 StR 329/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 1994 in der Strafsache gegen ███ Michael G, geboren am 26. Februar 1970 in ████ ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Juni 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen:
Das Urteil wird nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 1994 zu 2. am Ende dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen – auf Kosten der Staatskasse, die seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schafer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Basdorf |