Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen zweifelhafter Amtshandlung und Verhältnismäßigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 329/70
- Datum
- 07.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtmäßigkeit einer freiheitsentziehenden Amtshandlung der Polizei muss festgestellt sein; ohne Nachweis der Rechtmäßigkeit entfällt die tragfähige Grundlage für eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
Freiheitsentziehende Eingriffe durch Polizeibeamte sind auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen; es ist nachzuweisen, dass keine weniger einschneidenden Maßnahmen geeignet waren, insbesondere unter Berücksichtigung individueller gesundheitlicher Einschränkungen des Betroffenen.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Sicherungsverfahren ist nur verhältnismäßig, wenn die Schwere der Taten und die konkrete Gefahr für den Rechtsfrieden dies rechtfertigen; bloße Bagatellstraftaten genügen hierfür regelmäßig nicht.
Besteht die Gefährlichkeit eines Beschuldigten überwiegend in Zusammenhang mit Alkoholgenuss, hat das Gericht vorrangig zu prüfen, ob Maßnahmen zur Verhütung des Alkoholgenusses die Gefahr ausreichend mindern können, bevor eine Unterbringung angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 18. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den Landarbeiter Leo Z. aus ████████ Kreis Schleswig, geboren ██████████ 1934 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Schmitt Bundesrichter
Dr. Borker Bundesrichter
Herrmann Bundesrichter
Fleischmann Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██ als Verteidigerin,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat eine der drei mit Strafe bedrohten Handlungen, welche die Grundlage des Sicherungsverfahrens bilden, darin gesehen, dass der Beschuldigte am 20. April 1968 in ████ dem Polizeiobermeister █████ bei der Ausübung seines Amtes Widerstand leistete (§ 113 StGB) und ihn zugleich körperlich verletzte (§ 223 StGB). Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Revisionsgericht kann auf Grund des im Urteil festgestellten Sachverhaltes nicht zuverlässig beurteilen, ob die Amtshandlung des Polizeiobermeisters █████, gegen die der Beschuldigte sich wehrte, rechtmäßig war.
Der Beschuldigte, der bei dem Landwirt ██████ in █████████████ arbeitete und wohnte, war nach einem Streit mit ███████████ auf seinem, des Beschuldigten, Fahrrad weggefahren. Polizeiobermeister █████, der von █████████████ verständigt worden war und mit seinem PKW den Beschuldigten verfolgte, traf diesen etwa 50 m vom Hof ███████████ entfernt hinter einer Hecke. Da der Beschuldigte sich weigerte, mit ihm zum Hof zurückzukehren, „schaffte“ er ihn in seinen PKW, fuhr mit ihm zu dem Hof und hielt ihn dort bis zur Ankunft weiterer Polizeibeamter ungefähr ¾ Stunden lang in dem PKW fest.
Die Strafkammer leitet die Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung allein daraus her, dass Polizeiobermeister █████ den Beschuldigten, der angetrunken war, daran hindern wollte, mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass ein so weitgehender Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten notwendig war, um ihn an der Weiterfahrt mit dem Fahrrad zu hindern. Es lässt vielmehr die Möglichkeit offen, dass eine weniger einschneidende Maßnahme genügte. Das gilt umso mehr, als das Urteil feststellt, dass der Beschuldigte an einer linksseitigen Unterentwicklung der Gliedmaßen sowie an einer Lähmung des linken Armes und des linken Beines leidet.
Der von der Strafkammer festgestellte Wille des Polizeiobermeisters █████, den Streit zwischen ███████████ und dem Beschuldigten zu klären, berechtigte █████ nicht, den Beschuldigten zur Rückkehr auf den Hof zu zwingen.
Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass der Beschuldigte am Ende seines Streites mit ███████████ zweimal erklärt hatte, er werde heute Nacht den Hof anzünden. Das Urteil stellt zu den Zielen, die █████ mit der Amtshandlung verfolgte, nur fest, dass er den Beschuldigten an der Weiterfahrt mit dem Fahrrad hindern und den Streit zwischen ███████████ und dem Beschuldigten klären wollte. Die Strafkammer stützt ihre Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung dementsprechend auch nicht darauf, dass eine Brandstiftung verhindert werden sollte.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem dargelegten Mangel beruht.
Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass die Amtshandlung rechtmäßig war, wird der Tatrichter Absatz 4 des § 113 StGB in der Fassung des 3. StrRG vom 20. Mai 1970 (BGBl. I, 505) beachten müssen.
Im Übrigen wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
Der Diebstahl und der versuchte Diebstahl, in denen die Strafkammer die beiden weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen gesehen hat, waren ihrer Art nach keine schwerwiegenden Störungen des Rechtsfriedens. Ihretwegen in einem dem Strafverfahren angegliederten Sicherungsverfahren eine Unterbringung anzuordnen, lässt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 20, 232).
Die Darlegungen des Urteils erwecken zumindest den Eindruck, dass der Beschuldigte, der geistesschwach ist und zu übermäßigem Alkoholgenuss neigt, nur nach dem Genuss von Alkohol gefährlich ist. Sollte es so sein, wird der Tatrichter prüfen müssen, ob der Gefahr, die der Beschuldigte für den Rechtsfrieden bedeutet, durch Maßnahmen, die einen solchen Alkoholgenuss verhindern, begegnet werden kann.
| Schmitt | Borker | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Herrmann |