Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Landfriedensbruchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 329/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beteiligte sich an einer Demonstration, aus der Steine sowie Farbbeutel und offene Farbeimer geschleudert wurden. Das Landgericht sprach ihn vom einfachen Landfriedensbruch frei, weil kein gemeinsames, mit vereinten Kräften ausgeübtes Gewalttätigkeitshandeln der Menge feststellbar war. Die Staatsanwaltschaft rügte die Auslegung des Begriffs „Gewalttätigkeiten gegen Personen“. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Würdigung der Beweislage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Landfriedensbruch setzt voraus, dass die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht; isolierte Exzesse einzelner Teilnehmer genügen hierfür nicht.

2

Das Werfen von Gegenständen (auch Farbbeuteln oder offenen Farbeimern) kann eine Gewalttätigkeit gegen Personen darstellen, wenn die Gegenstände gegen Personen gerichtet sind und geeignet sind, Verletzungen hervorzubringen.

3

Ob Gegenstände gegen Personen gerichtet waren oder Personen getroffen wurden, ist eine tatrichterliche Tatsachenfeststellung; bei fehlendem Nachweis rechtfertigt dies keinen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs.

4

Die Überprüfung durch die Revision beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine bloße Beanstandung der Beweiswürdigung rechtfertigt die Aufhebung des freisprechenden Urteils nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen Fritz ████ aus ███, geboren am ██████ 1943 in [REDACTED], wegen Landfriedensbruchs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ █████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Dezember 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Der Angeklagte beteiligte sich anlässlich des Schah-Besuches am Abend des 2. Juni 1967 vor der Deutschen Oper an einer Demonstration, die nach Auffassung des Landgerichts die Form einer öffentlichen Zusammenrottung annahm. Aus ihr heraus wurden vereinzelt Steine auf Polizisten oder andere Personen geworfen. Eine große Zahl sonstiger Wurfgegenstände, vor allem Farbbeutel und nicht verschlossene Farbeimer, die aus der Menge geschleudert wurden, schlug auf die Fahrbahn auf.

Das Landgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf des Landfriedensbruchs frei, weil nicht feststellbar sei, dass die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen habe. Die Steinwürfe, die der Angeklagte möglicherweise gar nicht wahrgenommen habe, seien unwiderlegbar auf Exzesse einzelner Fanatiker zurückzuführen, hinter denen die Menge nicht gestanden habe. Andere Wurfkörper seien nicht nachweislich gegen Personen (oder Sachen) gerichtet worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der nur noch Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

1) Gegen die Ausführungen der Strafkammer zum schweren Landfriedensbruch erhebt die Revision mit Recht keine Einwendungen.

2) Zur Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des einfachen Landfriedensbruchs führt die Staatsanwaltschaft – und mit ihr die Bundesanwaltschaft – aus, das Landgericht verkenne möglicherweise den Begriff der „Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen“, denn die angefochtene Entscheidung stelle im Ergebnis darauf ab, dass niemand nachweislich von Farbeiern, Farbbeuteln oder ähnlichen Gegenständen getroffen worden sei. Daraus leitet die Beschwerdeführerin die Besorgnis her, die Strafkammer sehe gezielte Würfe gegen Personen nur dann als Gewalttätigkeiten an, wenn die geworfenen Gegenstände auf Menschen geprallt seien.

Eine derartige Deutung lassen weder einzelne Wendungen noch der Zusammenhang der Urteilsgründe zu. Das folgt entgegen der Auffassung der Revision schon aus dem einleitenden Satz, „auch das Werfen von anderen Wurfgegenständen als Steinen“ müsse „als Gewalttätigkeit gegen Personen gelten, wenn diese Gegenstände gegen Personen gerichtet werden“, denn sie könnten, „wenn sie einen Menschen treffen“, Verletzungen hervorrufen (UA S. 60). Auch sonst unterscheidet das Landgericht deutlich zwischen einem Werfen „auf“ oder „gegen Personen“ und dem Treffen (UA S. 28, 59/60). Es sagt wiederholt, Gewalttätigkeiten gegen Personen begehe, wer Steine oder andere Gegenstände „gegen Personen“ werfe (UA S. 59, 60, 64, 65, 67/68). Es spricht nichts dafür, dass die Strafkammer unter dem „Werfen gegen Personen“ entgegen allgemeinem Sprachgebrauch das Aufprallen des Wurfkörpers auf Menschen gemeint haben könnte. Für eine solche Auslegung gibt auch die Schilderung des Beweisergebnisses nichts her, wonach niemand nachweislich von Farbeiern oder Beuteln getroffen wurde, obwohl eine Kette von Polizeibeamten dicht vor den Demonstranten stand (UA S. 60). Denn damit verweist das Landgericht ersichtlich nicht auf eine Rechtsansicht, sondern auf eine Beweislage, die seine Zweifel an der Neigung der Demonstranten zu Gewalttätigkeiten verstärkte. Es mag sein, dass sich nach der Urteilsdarstellung die Haltung der Kommune-Mitglieder beim Schah-Besuch von ihren Aktionen und Absichten bei früheren ähnlichen Gelegenheiten unterschied. Entgegen der Auffassung der Revision geht die Strafkammer über diese Frage nicht hinweg. Sie sagt ausdrücklich, „die Kommune habe sich beim Schah-Besuch eine weniger aktive Rolle zugedacht, als bei früheren Demonstrationen“ (UA S. 19).

3) Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Es lässt keinen Rechtsmangel erkennen.

Notwendige Auslagen des Angeklagten nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht im vorliegenden Falle kein Anlass.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtHerrmann