Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 32/94
- Datum
- 08.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist, wie § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt.
Die Frist zur Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den Verteidiger; formelle Unvollständigkeiten im Urteilskopf verhindern den Fristbeginn nicht.
Eine Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf eigenem Verschulden des Angeklagten beruht (§ 44 Satz 1 StPO), etwa durch Unterlassen, rechtzeitig einen neuen Verteidiger zu beauftragen.
Dem Angeklagten braucht keine erneute Gelegenheit zur Nachholung der Revisionsbegründung gewährt zu werden, wenn die Versäumung schuldhaft erfolgt ist und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ Georgios aus ███ alias Hikmet geboren am 2. ██ 1966 in ███████████ ██████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. September 1993 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 22. Dezember 1993 hat es die Revision des Angeklagten wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen. Mit seinem zu Protokoll des Urkundsbeamten in der Haftanstalt gestellten Antrag vom 30. Dezember 1993 begehrt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bisher nicht nachgeholt worden ist. Das wäre aber erforderlich gewesen. Das angefochtene Urteil war dem Verteidiger des Angeklagten am 1. November 1993 zugestellt worden.
Die unvollständige Bezeichnung der mitwirkenden Richter im Urteilskopf (es fehlen die Namen der Schöffen) steht der Wirksamkeit der Urteilszustellung und damit dem Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 2; BGH Beschluss vom 13. August 1993 – 2 StR 323/93).
Der Senat sieht keinen Anlass, dem Angeklagten, etwa bei Bestellung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren, Gelegenheit zu geben, die versäumte Handlung noch nachzuholen. Denn einer Wiedereinsetzung stünde der Umstand entgegen, dass der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) versäumt hat. Er selbst trägt vor, er habe es, nachdem er seiner früheren Verteidigerin das Mandat entzogen hatte, „leider versäumt, rechtzeitig einen neuen Rechtsbeistand einzubeziehen“.
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