Treffer
BGH Beschluss

Adhäsionsfeststellung bereits entstandener Schäden ohne Feststellungsinteresse

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 329/26
Datum
06.10.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:061026B5STR329.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs sowie gegen die Adhäsionsentscheidung. Der BGH hob den Adhäsionsausspruch teilweise auf, soweit die Ersatzpflicht für bereits entstandene materielle Schäden festgestellt worden war. Für eine solche Feststellung fehlte es an einem Feststellungsinteresse, weil weder entstandene Schäden noch die fehlende Möglichkeit ihrer Bezifferung dargelegt waren. Im Übrigen verwarf der Senat die Revision als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene materielle Schäden setzt ein Feststellungsinteresse voraus.

2

Ein Feststellungsinteresse für bereits entstandene Schäden fehlt, wenn weder konkrete Schadenspositionen dargelegt noch Gründe vorgetragen sind, die einer gegenwärtigen Bezifferung entgegenstehen.

3

Im Adhäsionsverfahren kann das Revisionsgericht nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den nicht entscheidungsreifen Teil des Adhäsionsantrags absehen.

4

Ein nur geringfügiger Revisionserfolg hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs gebietet regelmäßig keine teilweise Entlastung des Angeklagten von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 6. Februar 2026, Az: 2 KLs 432 Js 19152/25 jug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2026 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht die Feststellung zur Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz bereits entstandener materieller Schäden ausgesprochen hat. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Antrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im Wesentlichen wegen zahlreicher Taten des - teils schweren - sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung einen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt hat, alle bereits entstandenen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin zu erstatten. Insofern hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16 Rn. 7 mwN). Der Senat hat von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags abgesehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

3

Im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision besteht kein Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler RiBGH von Häfenist im Urlaub undkann nicht signieren. Werner Gericke