Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sach- und Verfahrensrügen nach Verurteilung wegen Mordes

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 328/68
Datum
13.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes und weiterer Straftaten sowie gegen Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision: Behauptetes Einschlafen eines Geschworenen und mangelnde Verhandlungsfähigkeit sind nicht bewiesen, und die Sachrüge will nur die tatrichterliche Beweiswürdigung ersetzen. Hinweise des Sachverständigen auf abweichende Gutachten beeinträchtigen dessen Sachkunde nicht; auch die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Aufmerksamkeit eines Geschworenen durch das Schwurgericht ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Behauptungen ohne substantiierten Beweis genügen nicht.

2

Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten muss durch konkrete, überzeugende Nachweise belegt werden; bloße Ermüdung bei langer Verhandlung rechtfertigt keine Verhandlungsunfähigkeit.

3

Ein Sachverständiger darf auf mögliche abweichende Gutachten hinweisen; dies begründet keinen Zweifel an seiner Sachkunde und entbindet das Gericht nicht von der rechtlichen Bewertung der Zurechnungsfähigkeit.

4

Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen will; die Revision darf nicht die tatrichterliche Wertung neu treffen.

5

Zur Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann das Gericht unterschiedliche Vorverurteilungen und deliktstypische Äußerungen der Persönlichkeit als Ausdruck eines einheitlichen Hang zur Straffälligkeit heranziehen; die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist dann nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 10. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ungelernten Arbeiter Martin ██████ aus █████, geboren ███████████ 1932 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Ederke, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ███ ███ als Verteidiger, Justizobersekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 10. November 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 10. November 1967 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge vermögen dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die Behauptung der Revision, der Geschworene H. C. habe am ersten Verhandlungstage während einer längeren Zeit geschlafen, ist nicht bewiesen. Der Geschworene selbst hat auf Anfrage erklärt, dass er der Verhandlung stets aufmerksam gefolgt und nie eingeschlafen gewesen sei. Im Übrigen sind dienstliche Äußerungen auch von allen übrigen Prozessbeteiligten eingeholt worden. Von diesen hat niemand bemerkt, dass der Geschworene ██████ geschlafen habe und der Verhandlung nicht habe folgen können.

2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Angeklagte sei zeitweilig, insbesondere am ersten Tage, an dem die Verhandlung bis 20 Uhr gedauert habe, nicht verhandlungsfähig gewesen. Dafür haben die Ermittlungen keinen Beweis erbracht.

3. Schließlich liegt auch die behauptete Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht vor.

Allerdings ist es richtig, dass der ärztliche Sachverständige darauf hingewiesen hat, es sei seine persönliche Überzeugung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden könnten, „andere Gutachter könnten gut zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen; er sei dann auch nicht in der Lage, das zu widerlegen“. Weder diese Äußerung des Sachverständigen noch die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen brauchten aber dem Schwurgericht Zweifel an der Sachkunde des Gutachters Prof. Dr. Dr. Kloos aufzudrängen. Der Hinweis auf eine mögliche andere Auffassung sprach nur für die Gewissenhaftigkeit des Sachverständigen. Zum anderen war es nicht Sache des Sachverständigen, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen waren oder nicht. Das oblag nur dem Schwurgericht. Es hat sich dieser Aufgabe unterzogen und hat im Mordfall zugunsten des Angeklagten eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für möglich angesehen. Hierbei hat es die ihm von dem Sachverständigen vermittelten tatsächlichen Erfahrungen zugrunde gelegt. Dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte und insbesondere dem Schwurgericht die Überzeugung hätte vermitteln können, der Angeklagte sei zurechnungsunfähig gewesen (§ 51 Abs. 1 StGB), hat die Revision selbst nicht behauptet.

II. Die Sachrüge

1. Soweit die Revision auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Notzuchthandlung und der Tötungshandlung verweist und sich gegen die Feststellung des Schwurgerichts wendet, es sei ausgeschlossen, dass der Geschlechtsverkehr erst nach der Tötung vollendet worden sei, ist das Vorgehen unzulässig, weil der Verteidiger lediglich die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere ersetzen will.

2. Auch sonst hat die Prüfung des gesamten Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge zwingt, zunächst im Schuldspruch keine Zweifel gegen die Verurteilung wegen Verbrechens nach §§ 211, 177, 242, 245 Abs. 1 Nr. 2, 244, 74 StGB ergeben.

3. Die Strafzumessung enthält ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere sind auch die Gründe nicht zu beanstanden, mit denen das Schwurgericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB dargelegt hat.

Allerdings sagt das Urteil nicht ausdrücklich, ob es die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift als gegeben ansieht. Der Urteilszusammenhang lässt jedoch erkennen, dass das Schwurgericht für sämtliche drei Einzeltaten die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB angenommen hat. Das ist nicht zu beanstanden.

Zwar hat das Schwurgericht die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht gesondert für jede der drei abgeurteilten Straftatbestände festgestellt. Die Ausführungen des Schwurgerichts über die den Vorverurteilungen wegen Diebstahls und Diebstahls im Rückfall zugrundeliegenden Taten erwecken insoweit allerdings keine Bedenken. Sie würden auch für sich allein die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher tragen. Das Schwurgericht hat aber als Verurteilung, die als formelle Voraussetzung nach § 20a Abs. 1 StGB herangezogen werden muss, neben den Diebstahlsverurteilungen vom 4. März 1958 und 7. März 1961 auch die Verurteilung vom 13. März 1964 aus § 177 StGB herangezogen, obwohl der Angeklagte insoweit erst einmal vorbestraft ist. Daraus ergibt sich aber kein durchgreifendes Bedenken. Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen, die das Schwurgericht überzeugt haben, sind beim Angeklagten neben Eigentumsvergehen auch sexuelle Gewalttaten erwachsen. Hieraus kann angesichts der festgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten entnommen werden, dass das Schwurgericht bei diesem von einem einheitlichen Hang zu strafbaren Handlungen ausgegangen ist und alle den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten als symptomatisch für diesen Hang angesehen hat. Das ist, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 296 ff. näher dargelegt hat, nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Verurteilung wegen Mordes. Ob das Schwurgericht wegen des Zusammenhangs mit der vorangegangenen Notzucht auch die Mordtat unter den Begriff der „sexuellen Gewalttat“ gerechnet hat, mag zwar zweifelhaft sein. Das ist aber für die Annahme, dass auch diese Straftat auf der allgemeinen rechtsfeindlichen Einstellung des Angeklagten beruht, nicht von Bedeutung.

4. Schließlich ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden. Auch diese beruht auf der Annahme einer allgemeinen rechtsfeindlichen Einstellung des Angeklagten, der auch nach Verbüßung der Strafe „in einer für die Allgemeinheit höchst gefährlichen Weise“ strafällig werden wird. Mit Rücksicht auf eine etwaige spätere Entmannung brauchte das Schwurgericht nicht von der Verhängung der Maßnahme aus § 42b StGB abzusehen. Abgesehen davon, dass sie nur für einen Teil der zu befürchtenden Verbrechen überhaupt von Bedeutung sein könnte, ist eine Besserung des Hanges zur Begehung sexueller Straftaten ungewiss.

SchmidtBorkerHerrmann
SiemerKersting