Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen – Beweiswürdigung und Notwehrprüfung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 328/66
Datum
26.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Betrugs wird vom BGH verworfen. Streitpunkte betrafen Gerichtskundigkeit, Beweiswürdigung, Notwehr und Strafzumessung. Der Senat sieht keine durchgreifenden Rechtsfehler; begriffliche Fehldarstellungen sind unschädlich, da die Kammer alternative tragfähige Erwägungen vorgelegt hat und die Einlassungen der Angeklagten als unglaubhaft bewertete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung im Revisionsverfahren ist auf Rechtsfehler beschränkt; tatrichterliche Überzeugungsbildungen und Beweiswürdigungen werden nur aufgehoben, wenn sie gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstiges Recht verstoßen.

2

Die verspätete und erst in der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung einer Nötigung oder Bedrohung kann die Glaubwürdigkeit des Vortrags erheblich mindern und ist bei fehlenden Anhaltspunkten für ihre Wahrheit unbeachtlich.

3

Bei der Prüfung einer Notwehrlage (§ 32 StGB) ist zu berücksichtigen, dass eine Gefahr für Leib oder Leben nicht notwendigerweise unverschuldet sein muss; formelhafte Fehlaussagen des Gerichts sind unschädlich, wenn die Entscheidung auf zutreffenden alternativen Erwägungen beruht.

4

Gerichtskundigkeit darf nicht willkürlich angenommen werden; kennen nur einzelne Richter Tatsachen aus einem früheren Verfahren, müssen diese Tatsachen nicht als offenkundig behandelt werden, sondern es ist Beweis zu erheben, wenn es auf diese Tatsachen ankommt.

5

Bei der Strafzumessung darf das Gericht aus festgestellten Tatsachen Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Täters über das Ausmaß der Vermögensschädigung ziehen; solche Schlüsse müssen möglich und nachvollziehbar, nicht jedoch zwingend sein.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 25. Februar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Näherin Maria C. ██, geborene ████, aus ████, dort geboren am ██ — 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ██ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. Februar 1966 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 25. Februar 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das gilt zunächst für die Verfahrensbeschwerde. Die Revision hält es für unzulässig, dass die Strafkammer die Kenntnis des Vorsitzenden und des Berichterstatters aus dem zuvor gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Brüder ██ anhängig gewesenen Strafverfahrens als „gerichtskundig“ gegen die Beschwerdeführerin verwandt habe. Das Landgericht – so meint die Revision – habe den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt. Es genüge nicht, dass der Vorsitzende und der Berichterstatter, die sowohl in diesem als auch in dem früheren Verfahren als solche tätig geworden seien, diese Tatsachen gekannt hätten; vielmehr hätten sämtliche Mitglieder der Strafkammer (auch die Schöffen) Kenntnis haben müssen.

Ob diese Ansicht richtig ist (vgl. hierzu Geier in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., § 261 Anm. 2 b S. 1063), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Strafkammer hat die Tatsachen, die dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter bekannt waren, nicht als offenkundig (gerichtskundig) behandelt; sie hat Beweis darüber erhoben. Fehlerhaft wäre es freilich gewesen, wenn sie die Äußerungen der beiden Richter als Beweismittel angehen haben sollte. Auf diesem etwaigen Verstoß kann das Urteil nicht beruhen. Denn die Angeklagte hat „nun selbst zugegeben, die Vertrauensperson damals gewesen zu sein“. Nur auf diese Tatsache kam es noch an, nachdem die Angeklagte laut Urteilsgründen schließlich zur Erpressungsfrage nur noch behauptet hatte, ihr Schwager habe sie mit Prügeln bedroht, wenn sie die Straftaten nicht ausführe.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur noch die Frage der Notwehrabwägung. Zu diesem Punkt enthält das Urteil jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

a) Rechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn die Strafkammer auf UA S. 26 ausführt, die Angeklagte habe das Risiko „in Kauf nehmen“ müssen, das sich aus ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson der Landeskriminalpolizei ergab. Denn die Gefahr für Leib oder Leben, wie sie § 52 StGB voraussetzt, braucht keine unverschuldete zu sein. Auf dieser fehlerhaften Erwägung kann aber die Verurteilung der Angeklagten nicht beruhen. Einmal legt das Landgericht in einer anschließenden Hilfsbegründung ohne Rechtsirrtum dar, dass eine etwaige Gefahr nicht „gegenwärtig“ gewesen sei. Zum anderen hat die Angeklagte „zum Schluss dann nur noch behauptet, Johannes Ch. habe sie mit Prügeln bedroht und, da er schnell zum Messer greife, sei das eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben gewesen“.

b) Diese Einlassung hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin als widerlegt angesehen. Es kommt hierzu auf Grund einer Reihe von Überlegungen und Beweisanzeichen, die weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze enthalten. Was die Revision in dieser Beziehung im Einzelnen vorgetragen hat, ist unbegründet.

aa) Das gilt auch für die Erwägung der Strafkammer, „es sei wirklich nicht ersichtlich, warum die Angeklagte bei der Tat zum Nachteil N. die wahre Nötigung verschwiegen haben sollte und eine unwahre erfunden habe“ (Drohung mit einer Anzeige wegen Abtreibung). Dass die Strafkammer mit der Wendung „es sei wirklich nicht ersichtlich“ jede nur denkbare mögliche andere Erklärung habe ausschließen wollen, ergibt sich aus dem gewählten Wortlaut nicht. Wenn die Revision jetzt eine andere Erklärung für das Verhalten der Angeklagten anbietet, so mag diese zwar möglich sein. Sie schließt aber die Deutung der Strafkammer nicht aus. Zwingend braucht diese nicht zu sein. Auch sonstige Denkfehler zu diesem Punkte sind nicht ersichtlich.

bb) Die Strafkammer konnte auch allein aus der Tatsache, dass die Angeklagte „mit der Erpressung durch Johannes Ch. erst in der Hauptverhandlung herauskam“, auf die Unwahrheit der Einlassung schließen. Was die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf UA S. 29 dargelegt hat, ergibt ihre Überzeugung, dass die Angeklagte – wäre ihre Einlassung richtig – die Gelegenheit ergriffen hätte, sich der Polizei zu offerieren. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Auch die Überlegungen, die das Landgericht zum Fall 6 angestellt hat (s. UA S. 30), offenbaren keinen Rechtsfehler. Der handschriftliche Zettel, den der Angeklagten angeblich ihr Schwager Johannes Ch. in Gegenwart des Opfers zugeschoben haben sollte, wäre jedenfalls ein schriftliches Beweismittel gewesen. Dass Erpresser diese in Gegenwart Dritter nicht auszustellen pflegen, ohne einen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufzustellen, konnte das Landgericht als Zeichen der Unwahrscheinlichkeit und daraus wieder der Unrichtigkeit der Einlassung der Angeklagten verwerten.

dd) Was die Revision im Übrigen noch in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren unzulässig.

c) Das Landgericht hat nun noch untersucht, ob seine Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassung der Beschwerdeführerin durch die Bekundungen des Zeugen Stangenberg erschüttert wird. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dessen Aussage keinerlei Beweiswert habe. Die Einzelausführungen zu diesem Punkte ergeben, dass dieses Ergebnis darauf beruht, dass die Aussage des Stangenberg in sich selbst widersprüchlich ist und dass Stangenberg seine Aussage nach Vorhalt stets mit der Einlassung der Angeklagten in Einklang zu bringen suchte. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch zwischen dem, was sich aus der Aussage Stangenbergs zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten ergibt, und der Feststellung auf UA S. 32 liegt ebenfalls nicht vor.

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung der Strafzumessungsgründe hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Tage gefördert. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, ist unbegründet. Insbesondere war es dem Landgericht nicht verwehrt, im Fall 3 aus dem festgestellten Umstand, dass nach Kenntnis der Angeklagten die gesamte Einlage des Sparbuches der Frau ████ abgehoben worden ist, den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, sie habe sich die gesamten Ersparnisse ihres Opfers erschwindelt. Auch dieser Schluss ist zwar nicht zwingend. Das ist aber nicht erforderlich. Es genügt, dass er möglich ist.

SiemerKoffkaKersting
SarstedtSchmitt