Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Fehlende Feststellungen zur Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 328/64
Datum
24.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsdelikts (§176 Abs.1 Nr.3 StGB), hebt jedoch die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) auf, da die Urteilsgründe keine Feststellungen zur Öffentlichkeitswirkung und zum Vorsatz enthalten. Bei Tateinheit wird das gesamte Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, dass die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis beobachtbar oder für einen bestimmten, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Kreis wahrnehmbar ist.

2

Die bloße Ausführung einer unzüchtigen Handlung in einem Kraftfahrzeug auf öffentlicher Straße begründet den Öffentlichkeitsbegriff im Sinne des § 183 StGB nicht ohne ergänzende Feststellungen.

3

Für eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ist darzulegen, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnete, außer den konkreten Opfern auch beliebige Personen könnten die Tat beobachten (Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeitswirkung).

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen oder zum Vorsatz, so sind die Urteilsgründe unzureichend; bei Tateinheit führt dies zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. April 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den LKW-Fahrer Wolfgang ██ aus ███ dort geboren am ██████████ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten, die ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt, wie die allgemeine Prüfung des Urteils ergeben hat, keinerlei Rechtsfehler erkennen.

Dagegen ist der Tatbestand des Vergehens gegen § 183 StGB, den die Strafkammer gleichzeitig als erwiesen angesehen hat, in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargetan. Ihnen lässt sich nicht einwandfrei entnehmen, dass der Angeklagte öffentlich ein Ärgernis gegeben hat. Dass sein schamloses Tun in einem Personenkraftwagen auf öffentlicher Straße stattfand, besagt noch nicht, dass der Angeklagte es öffentlich im Sinne des § 183 StGB vorgenommen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis beobachtet werden konnte oder wenn sie für einen bestimmten Kreis wahrnehmbar war, der nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbunden war (vgl. BGHSt 11, 282 ff.). Feststellungen hierüber fehlen in den Urteilsgründen. Sie verstehen sich auch nicht von selbst. Das Treiben des Angeklagten richtete sich nur gegen Hannelore ████████ und Helga ██████, die als Schulkameradinnen durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren und an ihm Anstoß nahmen.

Selbst wenn man aber dem Urteilszusammenhang entnehmen wollte, dass die Handlungen des Beschwerdeführers auch von beliebigen anderen Straßenbenutzern hätten wahrgenommen werden können, so würde die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses der rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Auf jeden Fall ist der innere Tatbestand des § 183 StGB nicht ausreichend dargetan. Um mit dem Vorsatz der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu handeln, muss der Täter mit der Möglichkeit rechnen, dass ihn – außer den bestimmten Opfern eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – beliebige Personen bei der Tat beobachten können. Darüber enthält das angefochtene Urteil nichts. Das wäre jedoch erforderlich gewesen. Dass der Angeklagte gerade den beiden Kindern immer wieder nachgefahren ist, könnte nämlich für das Gegenteil sprechen.

Da der Schuldspruch bei Tateinheit unteilbar ist, muss aus den dargelegten Gründen das gesamte Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerSchmittKersting
KoffkaBorker