Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen wegen Formmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 32/86
Datum
06.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Handelns mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bemängelt, dass Verfahrensrügen nicht in zulässiger Form (§344 Abs.2 S.2 StPO) vorgetragen wurden. Zudem bezog sich die Begründung auf zahlreiche unleserliche Ablichtungen von Protokollteilen. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als gesetzmäßig verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Revisionsbegründung keine substantiierten, auf die Entscheidung gerichteten Rechtsrügen darlegt und die Annahme von Rechtsfehlern nicht trägt.

2

Verfahrensrügen müssen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; eine bloße oder unleserliche Vorlage von Ablichtungen ersetzt keine zulässige, substantiiert vorgetragene Rüge.

3

Bezugnahmen in der Revisionsbegründung auf nicht lesbare Protokollteile und Anlagen erfüllen die Substanzerfordernisse der Revisionsbegründung nicht und können zur Verwerfung der Revision führen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nach § 465 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht; die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

[REDACTED::<1>], den Exportkaufmann Kemal A. (Türkei), 1955 in [REDACTED::<2>] geboren, zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1986 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 1985 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. April 1986 hat dem Senat vorgelegen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrügen auch nicht in zulässiger Form erhoben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezieht sich in der Begründungsschrift auf eine Vielzahl von in Ablichtung vorgelegten Protokollteilen und Anlagen zum Protokoll, die nicht lesbar sind (BGHSt 33, 44).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel