Revision wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen wegen Formmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 32/86
- Datum
- 06.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Revisionsbegründung keine substantiierten, auf die Entscheidung gerichteten Rechtsrügen darlegt und die Annahme von Rechtsfehlern nicht trägt.
Verfahrensrügen müssen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; eine bloße oder unleserliche Vorlage von Ablichtungen ersetzt keine zulässige, substantiiert vorgetragene Rüge.
Bezugnahmen in der Revisionsbegründung auf nicht lesbare Protokollteile und Anlagen erfüllen die Substanzerfordernisse der Revisionsbegründung nicht und können zur Verwerfung der Revision führen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nach § 465 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht; die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
[REDACTED::<1>], den Exportkaufmann Kemal A. (Türkei), 1955 in [REDACTED::<2>] geboren, zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1986 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 1985 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. April 1986 hat dem Senat vorgelegen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrügen auch nicht in zulässiger Form erhoben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision bezieht sich in der Begründungsschrift auf eine Vielzahl von in Ablichtung vorgelegten Protokollteilen und Anlagen zum Protokoll, die nicht lesbar sind (BGHSt 33, 44).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |