Wiedereinsetzung wegen verspäteter Revisionseinlegung aufgrund technischer Probleme beim beA
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 328/22
- Datum
- 27.09.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR328.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO für die elektronische Einlegung von Rechtsmitteln ist grundsätzlich zwingend einzuhalten.
Eine Verzögerung bei der erstmaligen Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs stellt regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung dar.
Wird die behauptete technische Unmöglichkeit nachträglich glaubhaft gemacht und liegt ersichtlich ein technisches Übergangsproblem vor, kann das Verschulden am Fristversäumnis entfallen.
Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zu gewähren, wenn das Versäumnis unverschuldet war und die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 18. Mai 2022, Az: 503 KLs 19/21
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2022 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2022 ist damit gegenstandslos.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 18. Mai 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet, Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 hat das Landgericht Berlin die Revision als unzulässig verworfen, weil die Revisionseinlegung nicht den Formvorschriften des § 32d Satz 2 StPO entspreche, wonach der Verteidiger die Revision als elektronisches Dokument übermitteln müsse. Gegen diesen dem Verteidiger am 14. Juli 2022 zugegangenen Beschluss richtet sich der am 15. Juli 2022 bei Gericht eingegangene „Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Revisionsgerichts“. In diesem trägt der Verteidiger mittels „eidesstattlicher Versicherung“ u.a. vor, im Zeitpunkt der Revisionseinlegung sei er aus technischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Revision über das besondere elektronische Anwaltsfach zu versenden, weil er dieses erst ab dem 4. Juli 2022 nach zeitaufwändiger vollständiger Neuinstallation des Computersystems nebst Konfiguration der Sicherungssoftware abschließend habe installieren können. Aus diesem Grund greife § 32d Satz 3 StPO.
Der Senat nimmt das Vorbringen des Verteidigers zum Anlass, dem Angeklagten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2022 zu gewähren. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zwar zu Recht als unzulässig verworfen, da die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht eingehalten wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22). Die vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen wurde entgegen § 32d Satz 4 Halbsatz 1 StPO weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht, so dass die Ausnahmevorschrift des § 32d Satz 3 StPO nicht greift. Hinzu kommt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich für das Vorhalten der entsprechenden einsatzbereiten technischen Infrastruktur zu sorgen hat und eine Verzögerung bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs regelmäßig keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung darstellt (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 51; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 32d StPO Rn. 16 mwN).
Da der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 aber die Glaubhaftmachung nach § 32d Satz 4 Halbsatz 1 StPO nachgeholt hat, nicht nach § 32d Satz 4 Halbsatz 2 StPO zur Nachreichung eines elektronischen Dokuments aufgefordert wurde und es sich ersichtlich noch um technische Übergangsprobleme handelt, liegt ein Verschulden des Angeklagten am Fristversäumnis fern.
Damit wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2022 gegenstandslos. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | von Häfen |
Zitiert (1)
Zitiert von (12)
- BGH · 5 StR 164/23 · 06.06.2023Wiedereinsetzung wegen nicht formgerechter Revisionseinlegung über beA eines Kollegen
- BGH · 4 StR 157/24 · 05.06.2024Unwirksamkeit von Revision und Begründung bei fehlendem sicheren Übermittlungsweg
- BGH · 5 StR 322/23 · 16.08.2023Wiedereinsetzung wegen formunwirksamer Revisionseinlegung per Telefax (§ 32d StPO)
- BGH · 3 StR 256/23 · 05.09.2023Wiedereinsetzung nach beA-Ausfall: Screenshot unzureichend, Revision verworfen
- BGH · 2 StR 140/22 · 07.12.2022Revision verworfen: Unzulässigkeit wegen nicht formgerechter Revisionsbegründung
- BGH · 6 StR 609/23 · 06.02.2024Wiedereinsetzung wegen Hardware-Defekt des Verteidigers bei Revisionseinlegung
- BGH · 6 StR 210/23 · 09.08.2023Wiedereinsetzung nach formwidriger Revisionsanlegung durch Verteidiger gewährt
- BGH · 5 StR 361/24 · 17.07.2024Wiedereinsetzung vor Ablauf der Revisionsfrist wegen Kanzleifehlers gewährt
- BGH · 5 StR 666/25 · 16.12.2025Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist nach durch Verteidiger verursachtem Versandfehler
- BGH · 5 StR 191/23 · 18.07.2023Wiedereinsetzung vor Ablauf der Revisionsfrist gegen Urteil des LG Hamburg gewährt
- BGH · 5 StR 690/24 · 04.12.2024Wiedereinsetzung zur Revision wegen Versäumnis des Verteidigers gewährt
- BGH · 1 StR 461/24 · 10.12.2024Revisionseinlegung bei Übermittlungsstörung: Wiedereinsetzung verworfen