Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Mittäterschaft und Einziehungs-Ermessen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 327/82
Datum
31.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig werden vom BGH verworfen. Eine Verfahrensrüge war nach § 344 Abs. 2 StPO unzureichend begründet. Die Feststellungen zur gemeinschaftlichen Begehung des Betrugs und zur Mittäterschaft halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Die Nichtanordnung der Einziehung nach § 74 StGB beruht auf pflichtgemäßem Ermessen und weist keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die Verfahrensrüge nicht in der vorgeschriebenen Form substantiiert begründet wird.

2

Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB kann bejaht werden, wenn jemand den Tatplan entwickelt, die Voraussetzungen für die Tatausführung schafft und sich am Gewinn beteiligen will, auch ohne Teilnahme an einzelnen Verhandlungen.

3

Die Entscheidung über die Einziehung nach § 74 StGB obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft lediglich auf Rechtsfehler, insbesondere auf Verkennung der Ermessensgrenzen.

4

Bei der Entscheidung über die Einziehung darf der Tatrichter Umstände wie bereits eingetretene Verluste, die Gefahr rechtswidriger Weiterverwendung und die Gesamtwirkung der Strafe berücksichtigen; die Bezugnahme auf § 74b StGB ist insoweit nicht per se rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 27. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Vertreter Gerd ███ aus █████████████, geboren am 1943 in █████████████,

2. den Gastwirt Norbert ███ aus ███, dort geboren ██████████████████,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Januar 1982 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten █████ ist nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 StPO) begründet worden. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Tatrichter die Beteiligung des Angeklagten █████ an dem fortgesetzten Betrug zutreffend als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bewertet: Der Angeklagte █████ hat den Tatplan erdacht und in allen Einzelheiten entwickelt. Er hat die finanziellen und sonstigen Voraussetzungen für das Gelingen des Plans geschaffen und hierbei die falschen Zertifikate, mit denen die Käufer getäuscht werden sollten, selbst hergestellt (UA S. 6). An dem mit der Tat erzielten Gewinn wollte er zur Hälfte beteiligt sein (UA S. 5). Unter diesen Voraussetzungen hinderte der Umstand, dass der Angeklagte █████ an den Verkaufsverhandlungen nicht teilgenommen hat, den Tatrichter nicht daran, ihn als Mittäter auch des Betruges zu verurteilen.

Auch der Strafausspruch unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die Urteilsgründe (UA S. 2 bis 3) kennzeichnen, wenn auch knapp, die Lebensumstände der Angeklagten; sie geben in ihrer Gesamtheit keinen Anlass zu der Besorgnis, dass der Tatrichter bei der Strafzumessung diese persönlichen Umstände zum Nachteil der Angeklagten übersehen oder unrichtig bewertet hat.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Einziehungsfrage betrifft, bleibt ebenfalls erfolglos.

Die Entscheidung über die nach § 74 StGB zugelassene Einziehung liegt im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Unterbleibt die Einziehung, so hat das Revisionsgericht nur nachzuprüfen, ob der Tatrichter die rechtlichen Grenzen des Ermessens verkannt, insbesondere sich durch eine unrichtige Auslegung von Rechtsvorschriften an der Einziehung gehindert gesehen hat. Ein solcher Rechtsfehler ist dem Tatrichter hier nicht unterlaufen.

Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die sichergestellten Ringe und Brillanten-Imitationen eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Seine Erwägung, dass eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesichts der gegen den Angeklagten █████ verhängten Freiheitsstrafe und des Verlustes der beiden echten Ringe zur Einwirkung auf den Angeklagten „nicht mehr notwendig“ sei und deshalb unterbleiben könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; es war dem Tatrichter nicht verwehrt, in diesem Zusammenhang den Verkaufswert des wesentlich billiger erworbenen echten Diamanten zugrunde zu legen und auch den Verlust des Diamanten, der der Ehefrau des Angeklagten █████ gehörte, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat der Tatrichter nicht verkannt, dass die mit den Diamantimitaten versehenen Ringe und die übrigen Diamantimitate von dem Angeklagten ██████ oder anderen Personen verkauft werden können, wenn sie nicht eingezogen werden. Der Tatrichter hat aber die Gefahr, dass dabei rechtswidrige Handlungen begangen werden, für gering eingeschätzt. Im Übrigen hat der Tatrichter ersichtlich auch berücksichtigt, dass die Gefahr hauptsächlich von der Manipulation mit den echten Diamanten, die den Imitaten ähnlich sahen, ausgegangen ist und dass diese echten Diamanten nicht mehr zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen hatte der Tatrichter seine Entscheidung, die sichergestellten Gegenstände nicht einzuziehen, nicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74b StGB) zu stützen brauchen. Die Bezugnahme auf diesen Grundsatz stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar; es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Tatrichter bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Gewicht der beantragten Einziehung überschätzt und deswegen von einer Maßnahme abgesehen hat, die er andernfalls nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB angeordnet hätte.

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit aufzuheben, als die Einziehung der beschlagnahmten Ringe und Diamantimitate unterblieben ist.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki