Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 327/73
- Datum
- 04.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung früherer Angaben eines Angeklagten als Beweis für ein früheres Geständnis ist zulässig, wenn das Tatgericht seine Feststellung auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung und auf die Bekundungen der Vernehmungsbeamten stützt, auch wenn der Angeklagte die früheren Angaben widerrufen hat.
Die bloße Verlesung einer Niederschrift polizeilicher Vernehmung im Rahmen des Vorhalts begründet nicht automatisch ein Verwertungsverbot nach § 254 StPO, soweit das Urteil seine Überzeugung auch aus anderen zulässigen Beweismitteln gewinnt.
Eine Sachrüge, die nur auf einer abweichenden Würdigung der vorliegenden Beweise beruht, ist unbeachtlich, sofern das Urteil nicht gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze verstößt und keine sonstige Rechtsverletzung vorliegt.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
███ den ████████ ██████ █ ████ ██ ██, geboren am ██,
die Hausfrau Hannelore ███████, geborene ████, in ████, geboren am ██,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1973, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Detlef ███████ und Hannelore ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Februar 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Detlef ███████ wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht an seiner ihm zur Erziehung anvertrauten Stieftochter zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte Hannelore ███████ wegen Beihilfe hierzu zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der gegen diese Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten Detlef ███████
a) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 254 StPO die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung in der Ecke des Vorhalts, die in der Hauptverhandlung zum Zweck des Vorhalts gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Zeugen durch den Kriminalhauptmeister ████████ verlesen worden sei, zum Beweis für ein früheres Geständnis verwertet.
Die Urteilsgründe bieten dafür keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, dass die Strafkammer ihre Feststellung über das frühere Geständnis des Beschwerdeführers auf seine eigene Einlassung in der Hauptverhandlung („Wenn er selbst am 5.10.1971 dem KHM ████████ erklärt habe, was seine Frau bei ihrer Vernehmung angegeben habe, stimme bis auf einige Kleinigkeiten, dann habe er sich damals falsch ausgedrückt“ UA S. 10/11) und auf die Bekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Verhörspersonen (UA S. 14, 18) gegründet hat. Das war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, auch wenn der Beschwerdeführer seine früheren Angaben in der Hauptverhandlung widerrufen hatte (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 311, 312; 21, 285 ff.).
b) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, das Urteil in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben sich keine Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben.
2. Die Revision der Angeklagten Hannelore ███████ dringt nicht durch.
Die allein erhobene Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das Urteil verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Erfahrungssätze und enthält auch sonst keine Gesetzesverletzung, welche die Angeklagte beschweren könnte. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schmidt | Fleischmann | |||
| Schmitt | Schuster |