Revision verworfen: Fortgesetzte Unterschlagung und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 326/67
- Datum
- 25.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung kann trotz fehlender Angabe der Mindestzahl der Einzelakte bestehen bleiben, wenn Tatzeit und Umfang des unterschlagenen Vermögens ausreichend festgestellt sind und eine zahlenmäßige Ergänzung das Strafmaß nicht zu Gunsten des Angeklagten verändern würde.
Zur Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist es erforderlich, dass die Unrichtigkeit die Urkunde bezüglich des Ausstellers oder der Eigenschaft als Urkunde betrifft; bloß inhaltlich unrichtige Vermerke, die nicht über die Person des Urhebers täuschen, genügen nicht.
Bei Feststellungs- oder Rechtsirrtümern der Vorinstanz bleibt das Urteil grundsätzlich bestehen, wenn eine andere konkret festgestellte Tat den Urteils- und Strafgehalt rechtfertigt und der Strafausspruch hierdurch nicht beeinflusst worden ist.
Mehrere gleichartige Einzelhandlungen, die innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums zur Deckung eines bestimmten Schadens dienen, können als fortgesetzte Tat in ihrer Einheitlichkeit berücksichtigt werden und die Qualifikation als fortgesetzte Unterschlagung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Verkaufsfahrerin Johanne █████, geborene ███ aus █, geboren am ████████ 1924 in ██, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. April 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachrüge dringt nicht durch.
I.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung anvertrauter Sachen ist rechtsirrtumsfrei.
Die Feststellungen des Landgerichts enthalten zwar keine Angaben über die Mindestzahl der Einzelakte, die zur Abgrenzung des Umfangs der fortgesetzten Tat erforderlich sind. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn Tatzeit und Höhe des unterschlagenen Geldbetrages sind im Urteil festgestellt. Es ist auch ausgeschlossen, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten der Angeklagten beeinflussen könnte.
II.
1. Mit Recht sieht die Strafkammer in der Abänderung der vom Lagerverwalter abgezeichneten Vermerke auf den Tourenzetteln und in dem Gebrauch der Tourenzettel mit den gefälschten Vermerken eine Urkundenfälschung.
2. Unrichtig ist hingegen die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe die Rechnungsdurchschriften dadurch gefälscht, dass sie auf den Durchschriften unrichtige Vermerke über die Zahl der zurückgegebenen leeren Dosen gemacht hat. Bei diesen Vermerken hat die Angeklagte nicht über die Person des Urhebers getäuscht; auch für die Firma ███ und ihren Inhaber bestand kein Zweifel, dass diese Vermerke von der Angeklagten herrührten. Die Vermerke waren nur inhaltlich falsch, sie stellten eine schriftliche Lüge dar, die den Tatbestand des § 267 StGB nicht erfüllt (vgl. BGHSt 5, 44).
Dieser Rechtsirrtum des Landgerichts zwingt aber nicht zu einer Abänderung des Urteils. Die Strafkammer hat insgesamt nur eine Urkundenfälschung angenommen, weil die Angeklagte die Rechnungsdurchschrift und den gefälschten Tourenzettel gleichzeitig und zur gleichzeitigen Täuschung einer einzigen Person vorgelegt hat. Diese Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt berechtigt, weil die Angeklagte die Vermerke auf den Tourenzetteln gefälscht hat. Der Umfang der Urkundenfälschung ist in diesem Fall dadurch hinreichend gekennzeichnet, dass die Angeklagte auch diese Straftat zur Deckung eines bestimmten Schadens und in einem genau festgestellten Zeitraum begangen hat; sie bestand aus zahlreichen gleichartigen Einzelhandlungen, die jeweils kleinere Beträge zum Gegenstand hatten.
Der Rechtsfehler führt auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis festgesetzt. Es erscheint ausgeschlossen, dass diese maßvolle Strafe durch den Rechtsfehler beeinflusst ist, zumal die Strafkammer es strafschärfend hätte würdigen dürfen, dass die Angeklagte zur Unterstützung der Täuschung durch die gefälschten Tourenzettel auch die Rechnungsdurchschriften mit den inhaltlich unrichtigen Vermerken vorgelegt hat.
| Schmitt | Koffka | Borker | |||
| Siemer | Kersting |