Revisionen gegen Betrugsurteile: Verwerfung wegen unbegründeter Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 326/65
- Datum
- 28.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann über Art und Inhalt von Urkunden auch ohne förmlichen Urkundenbeweis durch Erklärungen der Angeklagten oder durch Zeugenaussagen Gewissheit erlangen.
Die Sitzungsniederschrift muss Vorhalte des Gerichts und die darauf gegebenen Antworten nicht wörtlich wiedergeben; ihr Schweigen oder Unklarheiten über das Verlesen von Urkunden begründen nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 249 StPO.
Zur Beurteilung, ob Urkunden der Täuschung dienten, kann es ausreichend sein, wenn der Tatrichter kurze, auf den betrügerischen Gehalt gerichtete Überschriften oder eine allgemeine Inhaltsangabe berücksichtigt.
Eine rein sachlichrechtliche Generalrüge ohne konkret substantiiertes Aufklärungs- oder Verfahrensvorbringen genügt nicht, um die Revision zu begründen; unsubstantiiert vorgetragene Angriffe sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. Oktober 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Horst B. ███, geboren am ███ in GOD ███, 2. den Kaufmann Fritz H. ███, geboren am ███ in ███, 3. den Kaufmann Wolfgang M. ███, geboren am ███ in ███,
wegen Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Oktober 1964 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
1. Die Verfahrensangriffe der drei Revisionen dringen nicht durch. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich der Tatrichter über Art und Inhalt von Urkunden auch ohne Erhebung eines Urkundenbeweises durch Erklärungen von Angeklagten (– unter Umständen auf entsprechende Vorhalte –) oder durch Bekundungen von Zeugen Gewissheit verschaffen kann. Weder über Vorhalte und Fragen des Gerichts noch über die Antworten darauf braucht aber die Sitzungsniederschrift etwas zu enthalten. Ein Verstoß gegen § 249 StPO wäre deshalb – grundsätzlich – auch dann noch nicht bewiesen, wenn die Sitzungsniederschrift über das Verlesen von Urkunden schwiege oder insoweit unklar wäre; jedenfalls fehlt ein solcher Beweis im vorliegenden Falle. Von dem genauen Wortlaut der Urkunden waren nämlich für die Strafkammer nur die auf Täuschung berechneten (kurzen) Überschriften von Interesse; im Übrigen hat dem Tatrichter eine allgemeine Inhaltsangabe genügt. Beides aber konnte er auch durch Anhörung der Angeklagten und Zeugen ermitteln. Damit erledigt sich zugleich die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge.
2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind abwegig und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren die Revisionen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
| Koffka | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |