Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Täterschaft auf Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 325/99
Datum
28.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH stellte ein Verwertungsverbot nach §51 BZRG wegen einer früheren Vorverurteilung fest und hielt nicht für ausgeschlossen, dass dies auch den Schuldspruch beeinflusst hat. Auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen änderte der Senat den Schuldspruch in Beihilfe in drei Fällen und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG untersagt die Verwertung von Vorverurteilungen, deren Tilgungsfrist nach den Vorschriften des BZRG vor dem Abschluss der Hauptverhandlung abläuft.

2

Das Verwertungsverbot kann nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch beeinträchtigen; ist eine Beeinflussung nicht auszuschließen, macht dies die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

3

Ergibt sich aus den rechtsfehlerfrei gebliebenen Feststellungen, dass der Angeklagte nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe zu bestrafen ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern.

4

Hat ein Rechtsfehler den Strafausspruch betroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und, soweit erforderlich, die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Januar 1999

Rubrum

Beschluss

vom 28. Juli 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Januar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung die Vorverurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1993 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) angelastet. Darin sieht der Generalbundesanwalt zurecht eine Verletzung des gesetzlichen Beweisverwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG und hat dazu ausgeführt:

»Die Tilgungsfrist beträgt bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen fünf Jahre, sofern keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des Urteils (§ 36 BZRG). Dementsprechend greift das Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, wohl aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist (BGH NStZ 1983, 30; Granderath ZRP 1985, 319, 320 m.w.N.).«

Anders als der Generalbundesanwalt – der lediglich die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat – kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass dieser Rechtsfehler neben dem Strafausspruch auch den Schuldspruch beeinflusst hat. Bezüglich des Schuldspruchs kann sich der Rechtsfehler insoweit ausgewirkt haben, als der Angeklagte wegen täterschaftlichen Handeltreibens verurteilt wurde. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (insbesondere UA S. 34) ist der Angeklagte jedenfalls der Beihilfe schuldig. Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von Täterschaft auf Beihilfe um, denn eine neue Hauptverhandlung lässt weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht erwarten.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack