Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 325/85
Datum
22.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensmängel gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und weist die Sachrügen sowie Beanstandungen zur Schöffenbesetzung und Beweiswürdigung zurück. Mängel bei der Schöffenwahl oder unvollständige Anwesenheit eines Sachverständigen rechtfertigen hier keinen Aufhebungsgrund. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Verfahrens- und Sachrügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.

2

Mängel in der Schöffenwahl führen nur dann zur Unwirksamkeit der Besetzung, wenn der Verstoß so erheblich ist, dass die Wahl insgesamt beeinträchtigt wird; bloße Unregelmäßigkeiten genügen nicht.

3

Nach § 344 Abs. 2 StPO genügen bloße Vermutungen nicht zur substantiierten Rüge von Besetzungsmängeln; die Rüge muss konkrete Tatsachen darlegen.

4

Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen zur Prüfungsvereinfachung als wahr unterstellt werden; das Gericht muss solche unterstellten Behauptungen in den Urteilsgründen nicht gesondert erörtern.

5

Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, der gesamten Hauptverhandlung beizuwohnen; er bestimmt grundsätzlich selbst, in welchem Umfang seine Anwesenheit für die Gutachtenerstattung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Radio- und Fernsehtechniker ██ aus [REDACTED], Joachim [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1949, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizamtsinspektor v. ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Der Eröffnungsbeschluss ist entgegen dem Vorbringen der Revision in vorschriftsmäßiger Besetzung erlassen worden und entspricht inhaltlich den in § 207 StPO genannten Anforderungen.

Zu Unrecht meint die Revision, das erkennende Gericht sei

2. mit den Schöffen Klaus ██████ und Brigitte ███████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

a) Die Vorschlagslisten für die Schöffenwahl sind von den Bezirksverordnetenversammlungen aufgestellt worden. Diese haben auch die Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse gewählt. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Bezirksverordnetenversammlungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt (Art. 54 Absatz 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit §§ 22 ff. des Landeswahlgesetzes). Sie sind als Gemeindevertretungen im Sinn des § 36 GVG und als Vertretungen der unteren Verwaltungsbezirke im Sinn des § 40 GVG anzusehen; die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und die Wahl der Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse sind bezirkseigene Angelegenheiten (§ 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung – AZG – in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des AZG vom 7. Oktober 1958).

Dass in die Vorschlagslisten nur Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis R aufgenommen wurden, widersprach der Sollvorschrift des § 36 Abs. 2 GVG, vermag aber die Revision nicht zu begründen (BGHSt 30, 255, 257).

b) c) Wenn an der Schöffenwahl im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg zwei Verwaltungsbeamte teilnahmen, entsprach das nicht dem Gesetz (§ 40 Absatz 2 GVG). Der Fehler ist aber nicht so schwerwiegend, dass er die Wahl ungültig macht (vgl. auch BGHSt 26, 206).

Die Beanstandung, der Hilfsschöffe ████████ sei „überhaupt nicht vom Schöffenwahlausschuss gewählt worden“, gibt nur eine Vermutung wieder und genügt deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO.

d) e) Der Hilfsschöffe █████████ ist am 28. Januar 1981 in unrichtiger Anwendung des § 46 GVG für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer ausgelost worden. Das entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 31, 157). Trotzdem ist der Schöffe hierdurch Hauptschöffe geworden. Er musste deshalb bei den Auslosungen der Hauptschöffen für die folgenden Geschäftsjahre berücksichtigt werden.

Die Behauptung, der Präsident des Landgerichts habe die Schöffen für das Geschäftsjahr 1984 nicht öffentlich ausgelost, wird durch das Revisionsvorbringen nicht hinreichend belegt.

3. Das Gericht hat über die Schusswaffeneigenschaft und die Funktionsfähigkeit des bei der Tat benutzten Gasrevolvers einen Sachverständigen vernommen.

Dagegen hat es den Beweisantrag, einen Sachverständigen auch darüber zu vernehmen, dass die Schreckschusspistole defekt und die Schreckschussmunition untauglich war, mit der Begründung abgelehnt, diese Behauptung könne so behandelt werden, als wäre sie wahr. Die Urteilsgründe widersprechen auch insoweit, als es sich um die Munition handelt, der zugesagten Wahrunterstellung nicht.

Mit den als wahr unterstellten Behauptungen über die Lebenssituation und die Entwicklung des Angeklagten, die in dem Beweisantrag auf Vernehmung des Gerichtshelfers ██████████ enthalten sind, brauchte sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen (BGH LH Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).

4. Der medizinische Sachverständige Dr. ███████████ war laut Sitzungsniederschrift bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache anwesend und wurde dann „im allseitigen Einverständnis“ entlassen.

Dass er nicht an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist kein Verfahrensfehler. Der Sachverständige gehört nicht zu den in § 226 StPO genannten Personen und muss grundsätzlich selbst beurteilen, wie weit seine Anwesenheit für die Erstattung des Gutachtens notwendig ist (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 226 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

II. Sachbeschwerde.

Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki