Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 325/75
Datum
08.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte reichte Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls ein und rügte, ein namentlich genannter Geschäftsführer sei nicht vernommen worden. Streitpunkt war, ob die unterlassene Beweiserhebung für die Überführung des Angeklagten entscheidungserheblich war. Der BGH gab der Aufklärungsrüge statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurück, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die fehlende Vernehmung das Urteil beeinflusste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist begründet, wenn nicht vernommene Beweismittel entscheidungserheblich sein können und das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen könnte.

2

Die Vernehmung eines von der Partei benannten Entlastungszeugen ist erforderlich, wenn dessen Aussage die Glaubhaftigkeit einer entlastenden Einlassung substantiiert stützen kann.

3

Eine negative wertende Schlussfolgerung über die Angaben des Angeklagten darf das Gericht nur ziehen, wenn die zur Überprüfung erforderliche Beweiserhebung stattgefunden hat oder ersichtlich entbehrlich war.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unterlassene Beweiserhebung das Tatbild oder die Überführung beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Mechaniker Francis ███ aus █, geboren am ███ ██ 1948 in █████ (Gambia), wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1975 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 1975 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die Sache wird an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, der Geschäftsführer (des Lokals ████████) hätte von der Strafkammer vernommen werden müssen, greift durch.

Der Angeklagte hat sich darauf berufen, er sei mit dem Geschäftsführer befreundet gewesen und habe von ihm jederzeit Kredit erhalten; er habe deshalb die ihm vorgeworfene Tat nicht nötig gehabt (UA S. 6). Das Landgericht „nimmt dem Angeklagten diese Einlassung nicht ab“, weil es ihm „nahezu unvorstellbar“ erscheint, dass sich der Angeklagte in dem halben Jahr seines Aufenthalts in Deutschland „bereits Freunde erwarb, die ihm ohne Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse Kredit gaben“ (UA S. 9). Zu dieser für die Überführung des Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts erheblichen Folgerung konnte die Strafkammer nur gelangen, wenn sie den angeblichen Kreditgeber gehört hätte.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht.

Die Möglichkeit, die Sache an das Schöffengericht zurückzuverweisen, ergibt sich aus § 354 Abs. 3 StPO.

SarstedtFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster