Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Strafzumessung (§ 44 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 325/65
- Datum
- 14.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe dürfen sich in den Ausführungen zum Schuldspruch nicht unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht erkennbar darzulegen, ob und inwieweit es die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 StGB geprüft und berücksichtigt hat.
Bleibt bei der Strafzumessung unentnehmbar offen, ob die Milderungsbefugnis des § 44 StGB angewendet wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Erfolgt die Revision nur teilweise, ist insoweit das Urteil aufzuheben und der betroffene Teil der Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen; unbegründete Rügen sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 7. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilfried ███ ██ aus S[REDACTED], geboren am █████████ 1939 in H[REDACTED]D, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchten außerehelichen Beischlafs mit einer Geisteskranken
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende ████████, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, ████, Rechtsanwalt als Verteidiger, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. April 1965 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Die Ausführungen zum Schuldspruch sind unbegründet, weil sie sich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen.
Im Strafausspruch hat dagegen das Urteil keinen Bestand. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht sich bei der Strafzumessung der durch § 44 StGB in sein Ermessen gestellten Möglichkeit einer Strafmilderung bewusst war. Die Höhe der auf 10 Monate Gefängnis bemessenen Einzelstrafe lässt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Jugendschutzkammer die Vorschrift des § 44 StGB übersehen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Siemer | Kersting |