Revision verworfen; Urteilsspruch wegen offenbarem Versehen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 325/64
- Datum
- 15.09.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge muss den Anforderungen des § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO genügen; mangels Erfüllung dieser Formvorschrift ist sie unzulässig.
Sachlichrechtliche Einzelangriffe der Revision, die sich lediglich gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen richten, sind unzulässig.
Erkennbare und aus den Urteilsgründen eindeutig belegte Offenbarungen (offenbares Versehen) im Urteilsspruch kann das Revisionsgericht von Amts wegen berichtigen.
Ist die Revision offensichtlich unbegründet, ist sie zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 17. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz E ██ aus ██████, geboren am ██████ 1931 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges und Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17. April 1964 wird verworfen, der Urteilsspruch jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensrüge genügt der Vorschrift des § 344 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht.
Unzulässig sind auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und gegen die Feststellungen richten.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat folgendes Versehen aufgedeckt:
Der Angeklagte ist u. a. wegen Rückfallbetruges in vier Fällen verurteilt worden; nach dem Urteilsspruch soll er drei dieser Verstöße in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen haben. Diese Angabe ist offenbar versehentlich erfolgt. Sowohl die Feststellungen als auch die Urteilsdarlegungen über die rechtliche Beurteilung der Taten ergeben nämlich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in den Fällen KC) und ██████ keine Urkundenfälschung begangen, das Landgericht insoweit auch keine Urkundenfälschung angenommen hat. Die Zumessungserwägungen zeigen ebenfalls deutlich, dass der Tatrichter die Einzelstrafen für diese Fälle jeweils nur wegen Rückfallbetruges festgesetzt hat. Nach den widerspruchsfreien Urteilsgründen fällt dem Angeklagten also – soweit es die erwähnten Verurteilungen angeht – nur in den Fällen 1 und 2 Urkundenfälschung zur Last, die entgegenstehende Angabe im Urteilsspruch beruht auf einem offenbaren Versehen. Der Senat konnte von sich aus diesem Mangel abhelfen.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet und war deshalb zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schnitt |