Treffer
BGH Urteil

Revision d. Staatsanwaltschaft: Verurteilung wg. §175 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 324/68
Datum
07.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergehens nach §175 StGB verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen, da sie nur die Beweiswürdigung angreift. Die Staatsanwaltschaftsrevision hatte Erfolg: das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da ein (untauglicher) Versuch nach §175a Nr.3 StGB in Betracht kommt und neu zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, wenn sie sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet und keine rechtlichen Rügen erhebt.

2

Kann aus dem festgestellten Tatgeschehen hervorgehen, dass neben einem Vergehen ein Versuch eines schwereren Delikts (z.B. §175a Nr.3 StGB) vorliegt, so hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung der Tatmehrheit und der Strafbarkeit nach §175a Nr.3 StGB ist zu klären, ob der Angeklagte Kenntnis oder Anhaltspunkte dafür hatte, dass kein zusätzlicher Einfluss auf den Willen des Opfers erforderlich war; unklare Erkenntnisse bedürfen neuer tatrichterlicher Feststellungen.

4

Das Revisionsgericht hat die Sachrüge der Staatsanwaltschaft auf Rechtsfehler hin zu überprüfen und kann bei rechtlichen Zweifeln die Entscheidung der Vorinstanz ganz oder teilweise aufheben und zur Neuprüfung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 7. Februar 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Drogisten Rudolf ██ aus ████, geboren ██████████ 1912 in ██, wegen Unzucht mit einem Manne

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Februar 1968 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt. Gegen diese Verurteilung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten erstrebt seine Freisprechung in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB.

I. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Senat hat das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt hat, auf die Sachrüge im gesamten Umfang geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten sind unzulässig. Sie wenden sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel mit folgender Begründung vertreten, der sich der Senat anschließt:

„Zwar kann dem Urteil entnommen werden, dass ████████ von Anfang an bereit war, dem Ansinnen des Angeklagten nachzugeben, so dass es keiner Verführung bedurfte, zumal ████████ dem Gebiete der Unzucht mit Männern schon Erfahrungen hatte. Der Sachverhalt lässt aber nicht erkennen, dass der Angeklagte dies wusste. Sein Gespräch mit dem Jugendlichen über Aktfotos und seine Worte, er werde ihn nicht weiter mitnehmen, wenn er sich nicht ausziehen wolle, deuten im Gegenteil darauf hin, dass er der Meinung war, es sei noch eine Einwirkung auf seinen Willen notwendig. Dann kam ein (untauglicher) Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB in Betracht (RGSt 70, 199, 200).“

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt im Falle ███ erneut zu prüfen haben.

SchmittSchmidtHerrmann
SiemerKersting