Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Auslandsvernehmung, Gutachtenfrage und Anrechnung von U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 324/67
Datum
18.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der wegen schweren Raubes Verurteilten wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt waren u. a. eine in Spanien vorgenommene Zeugenvernehmung, formelle Mängel der Niederschrift und der Antrag auf ein weiteres Gutachten. Das Gericht hielt fest, dass deutschen Gerichten bei Rechtshilfeverfahren nur die nach den Umständen möglichen Maßnahmen zur Benachrichtigung und Teilnahme der Verteidiger zugemutet werden können und formelle Lücken nicht automatisch die Verwertbarkeit aufheben. Ein unspezifischer Antrag auf „Obergutachten“ ist kein förmlicher Beweisantrag und bedurfte keiner gesonderten Entscheidung; einem Angeklagten wird Untersuchungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei im Wege der Rechtshilfe eingeholten Auslandsvernehmungen haben deutsche Gerichte die dortige prozessuale Handhabung zu respektieren; es genügt, wenn das deutsche Gericht alle nach den Umständen möglichen Maßnahmen zur Benachrichtigung und Zulassung der Verteidiger ergreift.

2

Die Nichteinhaltung einer ausländischen Verfahrensvorschrift, die inhaltlich § 69 Abs. 1 StPO ähnelt, führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Vernehmung, wenn das deutsche Gericht keine Durchsetzungsmöglichkeit gegenüber dem Ausland hat.

3

Formelle Unvollständigkeiten in der Vernehmungsniederschrift (z. B. nicht ausgefüllte vorgedruckte Teile) machen die Niederschrift nicht per se unverwertbar, sofern es sich um Nebensächlichkeiten handelt und der materielle Aussagegehalt erhalten bleibt.

4

Ein unspezifizierter Antrag, ein weiteres (‚Obergutachten‘) einzuholen, ist kein Beweisantrag im Sinne der Vorbringenspflicht und bedarf keiner gesonderten Entscheidung; das Gericht kann sich mit den bereits eingeholten Gutachten und deren Feststellungen begnügen (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).

5

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, strafmildernd zu berücksichtigen, dass in einem gesonderten Verfahren verhängte Freiheitsstrafen durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits verbüßt sind, wenn eine Vereinigung zu einer Gesamtstrafe nicht mehr möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 3. Februar 1967

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans G ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Arbeiter Wolfgang ███ aus ███, geboren am █████ 1944 in ██, Kreis ███,

Sachbezeichnung: █████ u. a. wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt, Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ████ als Verteidiger des ███████████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten G___ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. Februar 1967 werden verworfen.

Dem Angeklagten G___ wird die nach dem 3. Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Der Spanier Duenas ██ ist im Wege der Rechtshilfe durch einen spanischen Untersuchungsrichter als Zeuge vernommen worden. Von dem Vernehmungstermin haben die Angeklagten und ihre Verteidiger keine Nachricht erhalten, obwohl der Strafkammervorsitzende darum in seinem Rechtshilfeersuchen für den Fall gebeten hatte, dass auch das spanische Recht den Verteidigern die Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen gestatte.

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Überlassung der Vernehmungsniederschrift entgegen dem Widerspruch der Verteidiger verlesen.

Das beanstanden die Revisionen zu Unrecht. Ob das spanische Strafverfahrensrecht den Verteidigern die Befugnis versagte, an der Vernehmung Frailés teilzunehmen, und ob der spanische Untersuchungsrichter sie daher von dem Termin nicht zu benachrichtigen hatte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls müssen sich die deutschen Gerichte in diesem Punkt der Handhabung des spanischen Rechts durch den dortigen Untersuchungsrichter deshalb fügen, weil sie keine Möglichkeit hätten, eine etwaige abweichende Auffassung durchzusetzen. Es reicht deshalb aus, wenn das deutsche Gericht, wie im vorliegenden Falle, seinerseits tut, was nach den Umständen geschehen kann, um die Benachrichtigung und Zulassung der Prozessbeteiligten zu erwirken (RGSt 40, 189, 190).

2. Aus demselben Grunde könnte es die Revision nicht rechtfertigen, wenn der spanische Untersuchungsrichter bei der Vernehmung den Artikel 436 Abs. 2 Ley de enjuiciamiento criminal nicht beachtet haben sollte, der inhaltlich dem § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO ähnelt.

3. Soweit die Revision des Angeklagten G___ Auslassungen in der Vernehmungsniederschrift bemängelt, trifft es zwar zu, dass der vorgedruckte Teil nicht vollständig ausgefüllt ist. Es handelt sich dabei aber ersichtlich um Nebensächlichkeiten, deren Fehlen die Niederschrift nicht unverwertbar macht.

4. Die Revision des Angeklagten ███ beanstandet, über den Hilfsantrag seines Verteidigers, „ein Obergutachten einzuholen“, sei nicht entschieden worden.

Der Antrag enthielt keine bestimmten Behauptungen, war also kein Beweisantrag und brauchte daher nicht ausdrücklich beschieden zu werden. Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer die Tatsachen, aus denen sie die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit herleitet, schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schmitz für erwiesen hielt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

II.

Die Sachbeschwerden sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Mit den Aussagen der Zeugen hat sich die Strafkammer ohne Rechtsirrtum, insbesondere ohne Widerspruch auseinandergesetzt. Die Revision des Angeklagten G___ greift insoweit nur die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

2. Entgegen den Ausführungen der Revision des Angeklagten ███ war das Landgericht nicht aus Rechtsgründen genötigt, strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Gefängnisstrafen, die es in einem abgetrennten Verfahren durch Urteil vom 14. Juni 1966 verhängt hatte, schon durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt waren und daher mit den jetzigen Strafen nicht mehr zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden konnten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

KoffkaSchmittKersting
SchmidtDr. Borker