Treffer
BGH Urteil

Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu § 66 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 323/97
Datum
02.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen Urteil mit Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB. Streitpunkt war, ob frühere Verurteilungen und ihr symptomatischer Zusammenhang mit der gegenwärtigen Tat hinreichend festgestellt sind. Der BGH hob den Maßregelausspruch wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; Schuldspruch und Strafe blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die zugrundegelegten Vorverurteilungen und die aktuelle Tat durch hinreichende Feststellungen einen symptomatischen Zusammenhang begründen, der die Gefahr künftiger erheblicher Gewalttaten belegt.

2

Bei der Prüfung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind Art, Anlass, Begleitumstände und die Folgen früherer Taten sowie bei nicht alleiniger Täterschaft die Aufteilung der Tatbeiträge darzustellen; bloß knappe oder pauschale Beschreibungen reichen nicht aus.

3

Einer durch Strafbefehl geahndeten, geringeren Vortat kommt im Rahmen der Prüfung nach § 66 StGB nur dann Bedeutung zu, wenn ein konkreter symptomatischer Zusammenhang zu der zur Maßregel führenden Tat nachgewiesen wird.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen für den Maßregelausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES - 5 StR 323/97 - URTEIL vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 1. und 2. September 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt S als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H als Verteidiger, Justizsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 2. September 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1996 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Angeklagte nicht erhoben. Auch die den Maßregelausspruch betreffende Aufklärungsrüge, die ihrem Ansatz nach auf einen gewichtigen Mangel hindeutet, scheitert, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, daran, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des früheren Urteils, dessen Nichtverlesung er beanstandet, nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Schuldspruch und der – überaus milde – Strafausspruch enthalten keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.

Hingegen hat das Landgericht den Maßregelausspruch unzulänglich begründet.

Mit den Feststellungen über die im September 1986 und im Juli 1991 begangenen Taten, die deshalb erfolgten Bestrafungen und die wegen der letztgenannten Tat erfolgte Strafverbüßung sind die formellen (Mindest-)Voraussetzungen aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB hinreichend belegt.

Indes ist die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht ausreichend begründet.

Ihr liegen nämlich keine ausreichenden Feststellungen zu der ersten maßgeblichen, noch nach DDR-Strafrecht erfolgten Verurteilung zugrunde. Der Tatrichter beschreibt die damalige Tat, einen gemeinschaftlichen Raub, nur knapp und pauschal (UA S. 4). Das reicht hier nicht aus. Die Tat ist gegenüber der vorliegend abgeurteilten Straftat nicht einschlägig gewesen; sie unterscheidet sich von ihr und von der weiteren maßgeblichen Vortat – einer gefährlichen Körperverletzung anlässlich eines Überfalls des Angeklagten auf eine junge Frau mit sexueller Motivation – in ihrem Tatbild beträchtlich. Dennoch könnte eine solche andersartige Tat zur Annahme der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend sein. Denn die Annahme eines Hanges im Sinne der genannten Vorschrift erfordert nicht etwa das Vorliegen gleichartiger Symptomtaten. Es hätte vielmehr bereits ausgereicht, wenn der 1986 begangene Raub eine besonders schwer wiegende Gewalttat gewesen wäre. Auch das wird indes durch die eher kargen Feststellungen nicht belegt.

Gleichwohl liegt – auch wenn der Tatrichter bei dem Angeklagten „keine durchgehende kriminelle Energie“ festgestellt (UA S. 8) und der Sachverständige eine „grundsätzliche Gewaltbereitschaft“ des Angeklagten verneint hat (UA S. 11) – eine Neigung des besonders labilen Angeklagten zu erheblichen Gewalttaten zum Nachteil wehrloser Opfer nicht fern. Zu deren ausreichendem Beleg hätte es hier näherer Feststellungen zum Anlass der 1986 verübten Tat, zu ihren Begleitumständen, zu Art und Folgen der Gewaltausübung und – da der leicht beeinflussbare Angeklagte (UA S. 8) hier, anders als bei den Folgetaten, nicht Alleintäter war – zur Aufteilung der Tatbeiträge bedurft.

Die Feststellungsmängel werden auch durch einen symptomatischen Zusammenhang mit einer weiteren im März 1991 begangenen Nötigung nicht kompensiert. Jene lediglich durch Strafbefehl mit Geldstrafe geahndete Tat kann im Rahmen der Prüfung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Unerlässlich ist insbesondere ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begründenden Taten, durch den die Gefahrlichkeit des in der Sicherungsverwahrung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist (vgl. BGHSt 21, 263; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 66 Rdn. 17; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 30).

3. Der Senat weist noch auf folgendes hin:

a) Zu der DDR-Verurteilung für die im September 1986 begangene Vortat sollten zur Vermeidung von Ungereimtheiten hinsichtlich der Verbüßungsdauer (nicht vollständige Vollstreckung) und des Verhältnisses zu einer kurz nach Tatbegehung erfolgten anderweitigen Vorverurteilung (auf Bewährung) nähere Feststellungen als bislang (UA S. 4 f.) getroffen werden.

b) Es ist nicht unbedenklich, im Abstreiten rechtskräftig abgeurteilter Vorverurteilungen ein relevantes Indiz für die Gefahrlichkeit des Angeklagten zu finden, der in seinem Aussageverhalten eine wirkungsvolle Verteidigungsmöglichkeit gesucht haben mag. Die Annahme eines „oberflächlichen Unrechtsempfindens“ (UA S. 20) ist im Übrigen mit der – allerdings zweifelhaften – Einschätzung des Sachverständigen nicht ohne weiteres vereinbar, bei dem Angeklagten liege „eine aus seiner Persönlichkeitsstruktur herrührende Selbstbestrafungstendenz“ vor (UA S. 11).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

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