Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineides: Nötigungsnotstand durch Einschüchterungsdrohungen – Aufhebung/Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 323/67
Datum
18.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineides verurteilt; die Revision der einen Angeklagten (H.) bleibt ohne Erfolg, die Revision der anderen (W.) führt zur Aufhebung. Der BGH beanstandet die Begründung der Strafkammer zur Verneinung des Nötigungsnotstands (§§ 52, 59 StGB): Einschüchterungsdrohungen können beim Bedrohten die Vorstellung hervorrufen, die Drohung werde sogleich verwirklicht. Da dieser Rechtsfehler den Schuldumfang betrifft, hob der BGH das Urteil gegen W. auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Aufklärungspflicht zur Vernehmung weiterer Zeugen besteht nicht, wenn die vorhandene Beweiswürdigung (z. B. ein Geständnis) die entscheidungserhebliche Tatsache bereits trägt.

2

Drohungen, die darauf abzielen, Zeugen zu einschüchtern, können — sofern sie in den Bedrohten die Vorstellung erwecken, die Drohung werde unverzüglich verwirklicht — einen gegenwärtigen Zustand der Gefahr im Sinne des § 52 StGB begründen.

3

Bei der Prüfung des Nötigungsnotstands sind sowohl die objektive Wahrscheinlichkeit der sofortigen Verwirklichung der Drohung als auch die subjektive Vorstellung des Bedrohten zu berücksichtigen.

4

Berührt ein Rechtsfehler die Beurteilung des Nötigungsnotstands und damit den Schuldumfang, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

Charlotte ██ ██ geborene ██ aus HC, geboren ████████████████████████ ███

Kristin ██ ██████████ geborene ██ ████ HCO, geboren ███████ ████ in ███

wegen Meineides

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ██████████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten H[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Januar 1967 wird verworfen.

Die Angeklagte H[REDACTED] trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Auf die Revision der Angeklagten W[REDACTED] wird

2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten ██ zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten Charlotte K[REDACTED] und Kristin ██████ wegen Meineides verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Revision der Angeklagten H[REDACTED] hat keinen Erfolg.

I.

1. Die Verfahrensrüge (eine Aufklärungsrüge) ist unbegründet.

Die Angeklagte H[REDACTED] wurde am 22. Mai 1964 in einem Strafverfahren gegen Paul ██████████ vor der Großen Strafkammer 12 des Landgerichts in Hamburg als Zeugin vernommen. Gegenstand ihrer Vernehmung waren ein Zusammenstoß der Ende September oder Anfang Oktober 1963 auf der Toilette oder im Badezimmer der Pension "Derby" in St. Pauli, deren Inhaberin die Angeklagte damals war, zwischen Paul ███ und dem Kellner [REDACTED], sowie ein Gespräch, das die Angeklagte und [REDACTED] am nächsten Tage im Lokal "Jägermeister" hierüber geführt hatten. Die Angeklagte bekundete eidlich, sie wisse nicht mehr, was [REDACTED] ihr über seinen Zusammenstoß mit M[REDACTED] erzählt habe. In Wahrheit erinnerte sie sich damals noch des Inhalts des Gesprächs. Diese Feststellung der Strafkammer beruht laut Urteilsgründen u. a. auf einem Geständnis, das die Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer abgelegt hat.

Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen [REDACTED] als Zeugen über den Inhalt des erwähnten Gesprächs zu vernehmen.

2. Was die Revision zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es die Angeklagte H[REDACTED] betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler ergeben.

Die von der Revision der Angeklagten W[REDACTED] erhobene Verfahrensrüge (ebenfalls eine Aufklärungsrüge) braucht nicht näher erörtert zu werden, weil bei dieser Revision die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes und des vermeintlichen Nötigungsnotstandes (§§ 52, 59 StGB) verneint. Dabei ist sie zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass unter gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Täters ein Zustand zu verstehen ist, der den Eintritt eines entsprechenden Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme getroffen wird (vgl. hierzu RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769). Sie hat diese Voraussetzungen aber mit der

aus Rechtsgründen nicht haltbaren Begründung verneint, die wiederholten telefonischen Drohungen Unbekannter, die Angeklagte solle aus Hamburg verschwinden, wenn ihr ihr Leben lieb sei, oder, es werde ihr ein Ohr abgeschnitten, hätten weder objektiv noch nach der Vorstellung der Angeklagten die Annahme rechtfertigen können, dass die Drohungen sogleich verwirklicht würden; "vielmehr erscheint es gerade für St. Pauli typisch, eine Zeugin mit solchen Drohungen einzuschüchtern".

Das Wesen derartiger Einschüchterungsversuche besteht gerade in dem Bestreben, Zeugen an wahren Aussagen dadurch zu hindern, dass durch Drohungen in ihnen die Befürchtung erweckt wird, die Drohungen würden, falls sie wahrheitsgemäß aussagen, alsbald verwirklicht werden, also in dem Bestreben, zumindest in den Zeugen die Vorstellung eines Zustandes zu erwecken, der die Voraussetzungen des § 52 StGB erfüllt.

Dass die Strafkammer etwa mit jener Begründung hatte zum Ausdruck bringen wollen, die Angeklagte habe die Drohungen nicht ernst genommen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die auf UA S. 9 und 17 mitgeteilten Feststellungen sprechen dagegen. Danach hat die Angeklagte die falschen Angaben deshalb gemacht, weil sie die Rache der damaligen Angeklagten fürchtete, wenn sie diese durch eine wahre Aussage belaste. Sie war in großer Angst vor dem damaligen Angeklagten Paul ██ und dessen Mitangeklagten. Sie fürchtete Repressalien, auch Ohrfeigen von Mund dessen Bekannten. Sie war als Serviererin in St. Pauli selbst ein Opfer des Schreckens geworden, den Paul M[REDACTED] und seine Bekannten in St. Pauli verbreiteten. Noch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zitterte sie, die von kleiner, schmächtiger Statur ist, vor Angst am ganzen Körper.

Der Rechtsfehler betrifft zwar nach den bisherigen Feststellungen nicht die unrichtige Aussage der Angeklagten über ihr Beschäftigungsverhältnis. Da er sich aber auf den Schuldumfang bezieht, muss auch der Schuldspruch aufgehoben werden.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSchmittKersting
SchmidtBorker