Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 323/66
- Datum
- 27.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler gegen die tragenden Feststellungen und die rechtliche Würdigung vorgetragen werden.
Offensichtliche Widersprüche zwischen einzelnen Formulierungen des Urteils sind im Gesamtzusammenhang auszulegen; missverständlich ausgedrückte Hilfserwägungen beeinträchtigen die tragfähigen Feststellungen nicht, sofern der Urteilskontext einen eindeutigen Befund ergibt.
Zur Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls müssen hinreichende Feststellungen vorliegen, dass der Täter in der Absicht handelte, eine erhebliche Anzahl von Gegenständen zu entwenden; diese Absicht kann durch Gesamtwürdigung der Beweise festgestellt werden.
Eine vom Angeklagten vorgetragene Einlassung, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen würde, steht der Verurteilung nicht entgegen, wenn die Einlassung durch die Beweiswürdigung widerlegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 10. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ██ aus [REDACTED] (Rhl.), geboren █████ 1935 in DO, wegen Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Februar 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilungen wegen Unterschlagung und wegen Diebstahls im Rückfall wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Eines näheren Eingehens bedarf es nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls.
Es ist der Revision zuzugeben, dass auf den ersten Blick zwischen den Feststellungen auf UA 5.4, wonach der Angeklagte die Glasscheibe des Automaten in der Absicht eingeschlagen hat, eine größere Anzahl gefüllter Zigarettenschachteln zu entwenden, und den Darlegungen bei der Beweiswürdigung auf UA 8.6 ein Widerspruch besteht. Die Darlegungen auf UA S. 6 erwecken zunächst den Eindruck, als wolle und könne die Strafkammer keine sicheren Feststellungen darüber treffen, ob die Absicht des Angeklagten dahin ging, eine größere Anzahl von Zigarettenschachteln, oder nur dahin, eine Zigarettenschachtel zu entwenden. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber eindeutig, dass es sich bei dem Satz: *„Indes kann dahinstehen, ob dieser – aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaften und im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben stehenden Einlassung des Angeklagten zu folgen ist“* nur um eine missverständlich ausgedrückte Hilfserwägung des Inhalts handelt, es komme auf die widerlegte Einlassung des Angeklagten überdies nicht an, weil, selbst ihre Richtigkeit unterstellt, sich an dem Ergebnis nichts ändern würde. Letzteres ist unrichtig, da bei Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten straflose versuchte Genussmittelentwendung in Betracht käme.
Auf diesem Fehler beruht aber das Urteil nicht, da, wie gesagt, hinreichend festgestellt ist, dass der Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, eine größere Anzahl von Zigarettenschachteln zu entwenden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Borker |