Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch nach Antrag der Bundesanwaltschaft geändert (Anstiftung zum Mord u. a.)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 322/94
Datum
13.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Bundesgerichtshof ändert den Schuldspruch gemäß Antrag des Generalbundesanwalts dahin, dass der Angeklagte u. a. wegen Anstiftung zum Mord, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und schwerem Raub verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; die Änderung berührt nicht die übrigen Rechtsfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler oder sonstige entscheidungserhebliche Mängel aufzeigt.

2

Nach § 349 Abs. 4 StPO kann das Revisionsgericht bei Verwerfung der Revision den Schuldspruch dahin ändern, dass andere, in der Hauptverhandlung zur Last gelegte Tatqualifikationen oder Taten festgestellt werden.

3

Bei Verwerfung der Revision sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; erforderliche Auslagen Dritter (z. B. der Nebenklägerin) sind als notwendig anzuerkennen und zu erstatten.

4

Die Änderung des Schuldspruchs und der damit verbundenen Einzelstrafen kann ohne Einfluss auf die übrigen verhängten Rechtsfolgen erfolgen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 25. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. Juli 1994 in der Strafsache gegen Helmut ██████ ██████ geboren am 19. Juni 1960 in [REDACTED], aus [REDACTED],

wegen Anstiftung zum Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Juli 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 25. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen:

Der Schuldspruch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 1994 zu III. 2 a) und b) dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Anstiftung zum schweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Anstiftung zum schweren Raub verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Schuldspruchänderung und der damit verbundene Wegfall der Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und von acht Jahren wegen versuchter Anstiftung zum Mord bleiben ohne Einfluss auf die übrigen verhängten Rechtsfolgen.

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