Treffer
BGH Urteil

Revision: Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2 StPO — fehlende Anhörung des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 322/67
Datum
18.07.1967
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte erfolgreich, dass das Landgericht ihn gemäß § 243 Abs. 4 S. 2 StPO nicht zur Sache, sondern nur zu persönlichen Verhältnissen gehört hat. Zwingende vorherige Anhörung zur Sache fehlte, weshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen wurde. Das Unterbleiben der sachlichen Vernehmung kann den Strafausspruch und Maßnahmen nach § 20a StGB beeinflussen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verpflichtet das Gericht, den Angeklagten vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache zu vernehmen; eine hiervon abweichende Verfahrensgestaltung kann die Entscheidung aufheben.

2

Die Anhörung des Angeklagten zur Sache umfasst nicht nur persönliche Verhältnisse, sondern auch tatzusammenhängende Umstände und Beweggründe, die für die Strafzumessung relevant sein können.

3

Das Unterlassen der erforderlichen Vernehmung kann den Strafausspruch und die Anordnung von Maßnahmen (z. B. nach § 20a StGB) beeinflussen und ist nicht durch spätere, erst nach Beweisaufnahme erfolgende Anhörungen zwingend geheilt.

4

Die gebotene Anhörung des Angeklagten erfordert nicht zwangsläufig eine Wiederaufnahme umfangreicher Beweisermittlungen oder die erneute Vernehmung von Tatzeugen; sie muss dem Angeklagten aber die Möglichkeit geben, entscheidungserhebliche tatzusammenhängende Umstände vorzubringen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 1. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Franz ████, geboren ████ 1926 in ████████ (Kreis ████████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus █████ ██ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Landgericht gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verstoßen hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte nicht zur Sache, sondern lediglich über seine persönlichen Verhältnisse und die Richtigkeit des Strafregisterauszuges gehört worden ist.

Eine Vernehmung zur Sache erübrigte sich hier nicht etwa deshalb, weil nur noch über den Strafausspruch zu verhandeln und zu entscheiden war. Denn die Umstände, welche die Strafhöhe bestimmen, ergeben sich nicht nur aus den persönlichen Verhältnissen eines Angeklagten. „Die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen“ im Sinne des § 136 Abs. 2 StPO können vielmehr auch in den Beweggründen liegen, die zur Tat geführt haben. Im vorliegenden Falle hätte der Beschwerdeführer übrigens, wenn er zur Sache vernommen worden wäre, auch darüber aussagen können, ob die alkoholbedingte Enthemmung, die ihm im Urteil zugute gehalten wird (UA S. 21, 22), so schwerwiegend gewesen war, dass sie seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert haben könnte. Diese Frage berührt nicht den Schuldspruch, sondern den Strafausspruch.

Eine solche Vernehmung zur Sache bedeutet allerdings nicht, dass weitere Feststellungen zu Umfang, Dauer und Schwere der Taten getroffen, „eine Beweisaufnahme zum Tathergang durchgeführt“ und „erneut die Tatzeugen vernommen werden müssten“. Dieses Vorbringen der Revision geht fehl. Jedoch lässt sich hier nicht sicher ausschließen, dass auch das Unterbleiben einer sachlichen Vernehmung in dem Umfange, wie er zur Verhandlung über die Straffrage erforderlich ist, den Ausspruch nach § 20a StGB, die Festsetzung der Strafen und die Anordnung von Sicherungsverwahrung beeinflusst haben kann. Die spätere Anhörung des Angeklagten, nach Vernehmung des Sachverständigen und Verlesung von Schriftstücken sowie beim letzten Wort, ändert daran nichts. Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, was der Angeklagte vorgebracht hätte und wie die Verhandlung verlaufen wäre, wenn der Tatrichter ihn unter Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schon vor Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache gehört hätte.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, so dass es auf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr ankommt.

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich erwähnt, dass die bisherigen Erwägungen des Landgerichts den Ausspruch nach § 20a StGB nicht rechtfertigen, soweit es die Sittlichkeitsverbrechen angeht. Zumal der Angeklagte in dieser Hinsicht früher noch nicht aufgefallen war, genügt es zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht, dass die Gefahr neuer Sittlichkeitsverbrechen lediglich „nicht ausgeschlossen“ (UA S. 20) werden kann. Auf die Entscheidung BGHSt 16, 296 ff wird erneut hingewiesen.

SchmidtKoffkaKersting
SchmittBorker