Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung (Jugendstrafrecht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 322/65
Datum
07.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Strafausspruch gegen den jugendlichen Angeklagten. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Jugendkammer die obergerichtliche Rechtsprechung (BGHSt 16, 335) übersehen hatte. Entscheidend ist, dass bei Jugendstrafen eine Gesamtsanktion festzusetzen ist, die alle Taten umfasst. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Jugendstraftaten ist die Jugendstrafe als eine einheitliche, für alle begangenen Straftaten angemessene Sanktion festzusetzen.

2

Die Einbeziehung von Reststrafen früherer Urteile in einen Strafausspruch ersetzt nicht die Verpflichtung, eine Gesamtjugendstrafe zu bemessen.

3

Übersieht das Tatgericht eine für die Strafzumessung verbindliche höchstrichterliche Entscheidung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Neubemessung.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist geeignet, einen Strafausspruch aufzuheben, wenn rechtserhebliche Fehler in der Strafzumessung oder in der Beachtung bindender Rechtsprechung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 15. März 1965

Rubrum

5 StR 322/65 BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Maurerlehrling Horst-Dieter ██ ██████████ aus DO, geboren am █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, Sachbezeichnung: ████████████ wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ████████ █████ als Verteidigerin,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. März 1965, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Jugendkammer hat in die Freiheitsstrafe nur die Reststrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts in Delmenhorst vom 15. Februar 1962 – 5 Ls 1/62 – und das Urteil des Jugendschöffengerichts in Delmenhorst vom 4. März 1965 – 5 Ls 2/65 – einbezogen. Sie hat dabei, wie sie am Schluss der Urteilsgründe selbst ausführt, die Entscheidung BGHSt 16, 335 = NJW 1962, 452 übersehen, wonach die Jugendstrafe festzusetzen ist, die der Richter für alle Straftaten als angemessen ansieht. Zu diesen Straftaten gehören alle durch die Urteile des Jugendschöffengerichts Delmenhorst vom 16. November 1961 – 5 Ms 132/61 –, vom 15. Februar 1962 – 5 Ls 1/62 – und vom 4. März 1965 – 5 Ls 2/65 – sowie in dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting