Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Auseinandersetzung mit ‚minder schwerem Fall‘

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 321/75
Datum
02.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Autostraßenraubes ein. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt aber den Strafausspruch und die anordnungsbezogenen Maßnahmen auf, weil das Urteil keine sachliche Auseinandersetzung damit enthält, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt. Aufgrund dessen wird zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufhebungsbedürftig, wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen nicht darlegt, ob und aus welchen Gründen ein minder schwerer Fall nach den einschlägigen Vorschriften in Betracht kommt.

2

Fehlt jede Stellungnahme des Gerichts zur Möglichkeit eines minder schweren Falls, ist dem Revisionsgericht eine sachgerechte Überprüfung der Strafzumessung verwehrt und die Entscheidung im Strafausspruch nicht haltbar.

3

Bei Tatsachen oder Umständen (z. B. sehr jugendliches Alter, lediglich frühere Zuchtmittel), die die Annahme eines minder schwereren Falls nicht von vornherein ausschließen, muss das Tatgericht diese Erwägungen in seinen Gründen behandeln.

4

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen entzieht der darauf beruhenden Gesamtstrafe und den hiervon abhängigen Maßregeln (vgl. §§ 40, 42m, 42n StGB a.F.) die Grundlage und erfordert eine erneute Entscheidung; eine offensichtlich unbegründete Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

8. Großen Strafkammer des Landgericht Hannover, 10. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Grenzoberjäger Werner █ aus ███████, geboren ██████████ 1952 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. September 1975 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts in Hannover vom 10. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch sowie im Hinblick auf die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 4 Nr. 9 StGB) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Schuldsprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Urteil ermöglicht im Revisionsrechtszug keine Nachprüfung, ob das Landgericht jeweils die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles i. S. der §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2, 316a Abs. 1 Satz 2 StGB bedacht und dessen Vorliegen aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint hat. Denn wie die Revision mit Recht beanstandet, lassen die Urteilsgründe hierzu jegliche Stellungnahme vermissen. Diese war hier auch nicht etwa ohne weiteres entbehrlich. Denn im Hinblick auf das noch sehr jugendliche Alter des bisher nur mit Zuchtmitteln belegten Angeklagten ist eine Bewertung als minder schwerer Fall bei keiner seiner drei Taten trotz ihres starken Unrechtsgehalts schlechthin ausgeschlossen.“

Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe den Boden. Mit ihrem Fortfall verlieren auch die Entscheidungen nach §§ 40, 42m und 42n StGB a. F. ihre Grundlage.

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann