Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Notwehr — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 320/83
- Datum
- 17.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines sogenannten Angreiferwillens durch das Gericht setzt konkrete und mit den Feststellungen vereinbare Tatsachenbehauptungen voraus; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.
Zur Prüfung von Notwehr oder Putativnotwehr sind die subjektiven Vorstellungen des Täters von der Gesamtlage zum Tatzeitpunkt festzustellen; unklare oder fehlende Feststellungen dazu machen das Urteil rechtsfehlerhaft.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter irrigerweise eine Notwehrlage annahm, ist zu prüfen, ob er die Grenzen der von ihm vorgestellten Notwehr bewusst oder fahrlässig überschritten hat.
Sind die Feststellungen zu Schuld- und Rechtfertigungsfragen unzureichend, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen; diese entscheidet zugleich über die Kosten der Revision.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 3. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████ aus ██ █, den Gastwirt Albert, geboren am ███ 1931 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 3. November 1982 wird auf die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und unbefugten Besitzes einer Schusswaffe und Munition verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Das Schwurgericht schließt die irrige Annahme einer Notwehrlage mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe mit „Angreiferwillen“ gehandelt (UA S. 15). Dies ist mit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar.
Danach wollte der Angeklagte „die Gruppe mit dem Revolver zunächst nur bedrohen und zum Einstellen weiterer gezielter Schüsse auf seine Wohnung zwingen“ (UA S. 21, ebenso UA S. 7, 13, 15 und 19). Welche Vorstellungen von der Gesamtsituation der Angeklagte bei Abgabe des Schusses hatte, ist nicht festgestellt.
Sollte der neue Tatrichter nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses irrigerweise eine Notwehrlage angenommen hat, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte die Grenzen der vorgestellten Notwehr bewusst oder fahrlässig überschritten hat.
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