Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Notwehr — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 320/83
Datum
17.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hob die Revision auf, weil die Feststellungen nicht ersichtlich machten, welche Vorstellung der Angeklagte von der Gesamtsituation beim Schussabgabe hatte und die Annahme eines "Angreiferwillens" nicht tragfähig war. Die Sache wurde an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen, die auch über die Revisionskosten zu entscheiden hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines sogenannten Angreiferwillens durch das Gericht setzt konkrete und mit den Feststellungen vereinbare Tatsachenbehauptungen voraus; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben.

2

Zur Prüfung von Notwehr oder Putativnotwehr sind die subjektiven Vorstellungen des Täters von der Gesamtlage zum Tatzeitpunkt festzustellen; unklare oder fehlende Feststellungen dazu machen das Urteil rechtsfehlerhaft.

3

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter irrigerweise eine Notwehrlage annahm, ist zu prüfen, ob er die Grenzen der von ihm vorgestellten Notwehr bewusst oder fahrlässig überschritten hat.

4

Sind die Feststellungen zu Schuld- und Rechtfertigungsfragen unzureichend, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen; diese entscheidet zugleich über die Kosten der Revision.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 3. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ aus ██ █, den Gastwirt Albert, geboren am ███ 1931 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 3. November 1982 wird auf die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und unbefugten Besitzes einer Schusswaffe und Munition verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.

Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Das Schwurgericht schließt die irrige Annahme einer Notwehrlage mit der Erwägung aus, der Angeklagte habe mit „Angreiferwillen“ gehandelt (UA S. 15). Dies ist mit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbar.

Danach wollte der Angeklagte „die Gruppe mit dem Revolver zunächst nur bedrohen und zum Einstellen weiterer gezielter Schüsse auf seine Wohnung zwingen“ (UA S. 21, ebenso UA S. 7, 13, 15 und 19). Welche Vorstellungen von der Gesamtsituation der Angeklagte bei Abgabe des Schusses hatte, ist nicht festgestellt.

Sollte der neue Tatrichter nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses irrigerweise eine Notwehrlage angenommen hat, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte die Grenzen der vorgestellten Notwehr bewusst oder fahrlässig überschritten hat.

HorstkotteFleischmannRebitzki
SchusterNiepel