Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Aufklärung der Schuldfähigkeit: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 320/67
Datum
11.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe versäumt, festzustellen, ob er an einer geistigen Erkrankung litt. Ein Sachverständiger wurde nur zu Alkohol- und Medikamenteneinfluss gehört; umfassende Hinweise auf psychiatrische Unterbringungen und Gutachten lagen jedoch vor. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur ergänzenden Feststellung der Schuldfähigkeit zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich aus den Akten der Verdacht, der Angeklagte könne zur Tatzeit geisteskrank oder geistesschwach gewesen sein, so hat der Tatrichter von Amts wegen eine diesbezügliche Aufklärung zu veranlassen.

2

Die Vernehmung eines Sachverständigen zu einem eng umgrenzten Auftrag (z. B. nur zu Alkohol- oder Medikamenteneinfluss) ersetzt nicht die erforderliche allgemeine psychiatrische Begutachtung, wenn Anhaltspunkte für eine weitergehende Geistesstörung bestehen.

3

Liegt in den Akten der Hinweis auf stationäre psychiatrische Unterbringung oder ärztliche Gutachten, so hätte das Gericht die entsprechenden Unterbringungs- und Gutachtenakten herbeizuziehen und auszuwerten.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Aufklärung der Schuldfähigkeit die Schuldsprüche beeinflusst haben könnte, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Tatkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 3. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ██ ██ aus ███, geboren ████████ 1929 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██ aus ███ als Verteidigerin,

████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision, dass die Strafkammer unterlassen hat, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte „an einer geistigen Erkrankung leidet“.

a) Zwar ist in der Hauptverhandlung der Privatdozent Dr. Forster als Sachverständiger gehört worden. Dieser sollte sich jedoch auf Grund des ihm vom Vorsitzenden erteilten Auftrages (Bd. II Bl. 35 R und Bl. 40 d. A.) nur darüber äußern, ob der vom Angeklagten genossene Alkohol und die von ihm eingenommenen Medikamente seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit beeinflusst haben könnten.

Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, dass sich der Sachverständige an diesen begrenzten Auftrag gehalten und bei seinem Gutachten nicht erwogen hat, ob der Angeklagte aus anderen Gründen geistesschwach oder geisteskrank sein könnte. – Der Sachverständige, der die Sachakten nicht kannte, – hat deshalb den Beschwerdeführer vor der Hauptverhandlung auch nicht untersucht, ihn in der Hauptverhandlung überhaupt zum ersten Mal gesehen.

Die Anhörung dieses Sachverständigen kann der Aufklärungsrüge daher nicht entgegenstehen.

b) Die Herbeiziehung eines Gutachtens darüber, ob der Angeklagte zur Tatzeit ganz allgemein – also nicht nur wegen der Auswirkungen von Alkohol und Medikamenten – geisteskrank oder geistesschwach war, musste sich dem Tatrichter hier aber aufdrängen. Denn der Beschwerdeführer war auf Grund der Anordnungen des Amtsgerichts vom 24. Januar und vom 21. März 1967 zweimal „zur Beobachtung in einer Heilanstalt“ gewesen, „weil er nach dem Gutachten zweier Ärzte der Universitäts-Nervenklinik Göttingen an einer geistigen Erkrankung leidet, die mit Gefahren für seine eigene Person verbunden ist“.

Der Wortlaut der Unterbringungsbeschlüsse war dem Landgericht zur Zeit der Hauptverhandlung allerdings noch nicht bekannt. Eine Nachforschung in dieser Richtung musste jedoch notwendig erscheinen, weil den Sachakten zu entnehmen war, dass der Angeklagte bereits im Januar 1967 nach einem Selbstmordversuch zur „psychiatrischen Behandlung“ in das Niedersächsische Landeskrankenhaus eingewiesen, dann entlassen und im März 1967 „auf Beschluss des Amtsgerichts in Göttingen zum Aktenzeichen – 4 XV 2839 L –“ erneut in dieses Krankenhaus gebracht worden war (Bd. II Bl. 46 und Bl. 70 d. A.).

Weiterhin ist dem Tatrichter am 3. April 1967 zu den Sachakten mitgeteilt worden (Bd. II Bl. 77 d. A.), die Unterbringung in einer „geschlossenen Abteilung“ sei wegen Besserung des Zustandes des Betroffenen nicht mehr erforderlich; dem vom Amtsgericht beigeftigten Protokoll in dieser „Unterbringungssache“ (Bd. II Bl. 78 d. A.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bereits dreimal in dieser Anstalt befunden hatte, dass er dort als „hochgradiger Psychopath“ angesehen worden war und dass er „aus einer mit Schwachsinn belasteten Familie stammt“.

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht wenigstens die Unterbringungsakten herbeiziehen müssen, wie die Revision zutreffend vorträgt. Dabei wäre es von selbst auf die Gutachten der beiden in den Unterbringungsbeschlüssen erwähnten Fachärzte gestoßen.

Da nicht sicher auszuschließen ist, dass auch die Schuldsprüche auf diesem Aufklärungsverstoß beruhen (falls nämlich der Beschwerdeführer zur Tatzeit unzurechnungsfähig gewesen sein sollte), war die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBörker