Revision: Aufhebung zusätzlicher Geldstrafen nach Neufassung des § 266 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/75
- Datum
- 14.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung der Strafvorschriften, die die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht mehr zwingend vorsehen, ist auf die Voraussetzungen der neuen Rechtslage abzustellen.
Das Revisionsgericht ist ausnahmsweise befugt, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nach neuem Recht erfüllt sind.
Eine zusätzliche Geldstrafe nach § 41 StGB setzt die Voraussetzungen dieses § voraus; fehlt es hieran, ist die Geldstrafe aufzuheben.
Indizien wie die geringe Höhe der ursprünglich festgesetzten Geldstrafe und anhaltende finanzielle Not des Täters können darauf hinweisen, dass bei Anwendung des neuen Rechts keine zusätzliche Geldstrafe angeordnet worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 22. November 1974
Rubrum
5 StR 318/75
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Emil █████████ aus ██████████████ ████, geboren am █████ 1915,
2. den Schachtmeister August S ████████ aus ████████████, geboren am █████ 1933 in ██████,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – und zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1975 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. November 1974 aufgehoben, soweit es ihn in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe zu Einzelgeldstrafen verurteilt und auf eine Gesamtgeldstrafe erkennt.
Diese Geldstrafen fallen weg.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ████████ werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ███████ ist in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten █████ ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Jedoch können die gegen den Angeklagten ██████ in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe zusätzlich verhängten Geldstrafen und damit auch die Gesamtgeldstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie nach § 266 StGB aF festgesetzt. Nach der Neufassung des § 266 StGB durch das EGStGB ist neben Freiheitsstrafe eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden. Dass diese hier nicht vorliegen, kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst entscheiden. Einmal zeigt schon die geringe Höhe der Geldstrafen, dass das Landgericht auf sie nur deshalb erkannt hat, weil das damalige Gesetz sie zwingend vorschrieb. Zum anderen stellt die Strafkammer fest, dass es dem Angeklagten bis heute nicht gelungen ist, seine finanzielle Misere zu überwinden (UA S. 29). Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts in den Untreuefällen nicht auf zusätzliche Geldstrafen erkannt hätte.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |