Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Feststellungen und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die für die Verurteilung und die Strafzumessung zugrunde gelegte Zahl von Einzeltaten muss in den Feststellungen hinreichend bestimmt sein; ungefähre oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.
Ergibt die Beweiswürdigung unterschiedliche Angaben, ist das Urteil verpflichtet, eine ausdrückliche Mindestfeststellung zu treffen, die den Strafausspruch trägt.
Beruht die Strafzumessung auf einer Anzahl von Einzelfällen, die die Feststellungen nicht tragen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet, wenn Feststellungen und darauf gestützte Strafzumessung in unauflösbarem Widerspruch stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 14. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Molkereiarbeiter Johann ████ aus ████████, dort geboren am ██████ 1935, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Einzelausführungen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Schuldspruch ist hiernach rechtskräftig geworden. Es steht also fest, dass der Angeklagte in naher begrenzter Zeit, nämlich im Dezember 1964 und im Januar 1965, mit der damals 10-jährigen Margarete █████ Handlungen vorgenommen hat, die den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
In den Feststellungen des Urteils heißt es nach näherer Schilderung von zwei Einzelakten, dass diese Begebenheiten sich noch mehrere Male wiederholten. Sodann fährt das Urteil wörtlich fort: Margarete ████████████ habe angegeben, dass es sich insgesamt um zehn Vorfälle dieser Art gehandelt habe (UA S. 5). Innerhalb der Beweiswürdigung wird weiter ausgeführt, dass der Angeklagte zugegeben hat, viermal unzüchtige Handlungen bei Margarete vorgenommen zu haben, dass die Anzahl seiner Handlungen aber größer gewesen sei, als er zugibt, nämlich „der Darstellung des Kindes zufolge etwa zehnmal“ (UA S. 8/9).
Die Strafkammer trägt ersichtlich selbst Bedenken, auf Grund dieser unbestimmten Angaben eines Kindes mit Sicherheit zehn Einzelhandlungen anzunehmen. Eine ausdrückliche Mindestfeststellung fehlt. Sie ergibt sich auch nicht aus den Strafzumessungsgründen, nach denen der Angeklagte „in jeder Woche des Januar 1965 ... wenigstens zweimal“, dann jedoch wieder nur „bis zu zweimal“ wöchentlich mit Margarete unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Dem Urteil lässt sich daher nur entnehmen, dass die erwiesene Mindestzahl der Einzelhandlungen größer als vier, wie der Angeklagte zugegeben hatte, ist, also fünf beträgt.
Im Widerspruch dazu geht das Landgericht bei der Strafzumessung von zehn unselbständigen Einzelfällen aus. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |