Revision verworfen: Verfahrensrügen und Beurkundungswirkung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 318/64
- Datum
- 02.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt der Zusammenhang des Geschäftsverteilungsplans, dass mit Auflösung einer Hilfsstrafkammer deren zugewiesene Sachen einer benannten Kammer übergehen, so ist diese Übertragung wirksam.
Die bloße Verzögerung, mit der ein Urteil in die Akten gelangt, führt nicht automatisch dazu, dass dem Urteil die Beurkundungswirkung über den Inhalt der Beratung abzusprechen ist.
Kann aus Aufbau und Darlegung des schriftlichen Urteils geschlossen werden, dass es den Inhalt der Beratung richtig wiedergibt, ist die Beurkundungswirkung des Urteils gewahrt.
Eine Verfahrensrüge ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine konkreten, entscheidungserheblichen Umstände darlegt, die auf eine Gehörsverletzung oder sonstige Verfahrensfehler schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 2. November 1964
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ██████ aus ███, dort geboren am ███████ 1928, wegen Betruges i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Heldenberg in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 2. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die meisten Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Wenn auch der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 das nicht ausdrücklich ausspricht, so ergibt sein Zusammenhang doch mit Deutlichkeit, dass mit der Auflösung der Hilfsstrafkammer die ihr zugewiesenen Sachen auf die III. Große Strafkammer übergehen sollten. Die Hilfsstrafkammer war spätestens am 14. Juli 1964, also vor Verhandlung der hier in Rede stehenden Sache, aufgelöst worden.
Die Rüge, Landgerichtsdirektor und Landgerichtsrat ██████ und ███████ der III. Großen Strafkammer nicht angehört, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgenommen.
2. Es trifft zwar zu, dass das Urteil erst drei Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt ist. Das allein aber kann nicht zu dem Schluss führen, dem Urteil müsse die Beurkundungswirkung über das Ergebnis der Beratung abgesprochen werden (BGH NJW 1951, 970; BGH LM Nr. 2 zu § 275 StPO). Der Aufbau des Urteils und seine Darlegungen im Einzelnen lassen im Revisionsgericht keinen Zweifel darüber entstehen, dass das Urteil den Inhalt der Beratung richtig wiedergibt.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |