Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrügen und Beurkundungswirkung des Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 318/64
Datum
02.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensmängel gegen das Urteil des Landgerichts Kiel; die Revision wird verworfen. Das Gericht prüft insbesondere die Übertragung von Akten nach Auflösung einer Hilfsstrafkammer und die verzögerte Niederschrift des Urteils. Es stellt fest, dass die Geschäftsverteilung die Übernahme regelte und dass eine verzögerte Niederschrift nicht ohne Weiteres die Beurkundungswirkung des Urteils beseitigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt der Zusammenhang des Geschäftsverteilungsplans, dass mit Auflösung einer Hilfsstrafkammer deren zugewiesene Sachen einer benannten Kammer übergehen, so ist diese Übertragung wirksam.

2

Die bloße Verzögerung, mit der ein Urteil in die Akten gelangt, führt nicht automatisch dazu, dass dem Urteil die Beurkundungswirkung über den Inhalt der Beratung abzusprechen ist.

3

Kann aus Aufbau und Darlegung des schriftlichen Urteils geschlossen werden, dass es den Inhalt der Beratung richtig wiedergibt, ist die Beurkundungswirkung des Urteils gewahrt.

4

Eine Verfahrensrüge ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine konkreten, entscheidungserheblichen Umstände darlegt, die auf eine Gehörsverletzung oder sonstige Verfahrensfehler schließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 2. November 1964

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf ██████ aus ███, dort geboren am ███████ 1928, wegen Betruges i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Heldenberg in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 2. November 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die meisten Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1. Wenn auch der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 das nicht ausdrücklich ausspricht, so ergibt sein Zusammenhang doch mit Deutlichkeit, dass mit der Auflösung der Hilfsstrafkammer die ihr zugewiesenen Sachen auf die III. Große Strafkammer übergehen sollten. Die Hilfsstrafkammer war spätestens am 14. Juli 1964, also vor Verhandlung der hier in Rede stehenden Sache, aufgelöst worden.

Die Rüge, Landgerichtsdirektor und Landgerichtsrat ██████ und ███████ der III. Großen Strafkammer nicht angehört, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

2. Es trifft zwar zu, dass das Urteil erst drei Monate nach Verkündung zu den Akten gelangt ist. Das allein aber kann nicht zu dem Schluss führen, dem Urteil müsse die Beurkundungswirkung über das Ergebnis der Beratung abgesprochen werden (BGH NJW 1951, 970; BGH LM Nr. 2 zu § 275 StPO). Der Aufbau des Urteils und seine Darlegungen im Einzelnen lassen im Revisionsgericht keinen Zweifel darüber entstehen, dass das Urteil den Inhalt der Beratung richtig wiedergibt.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtBorker
KoffkaKersting