Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 31/83
Datum
10.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Oldenburg wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass Erklärungen nach § 258 Abs. 3 StPO der Urteilsfindung zugänglich sind und Verfahrensrügen nach § 261 StPO nicht vorliegen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und das Fehlen bedingten Vorsatzes halten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärungen des Angeklagten nach § 258 Abs. 3 StPO dürfen in die Urteilsfindung einbezogen werden und müssen im Rahmen einer Verfahrensrüge nach § 261 StPO Gegenstand der Hauptverhandlung sein.

2

Die bloße Anschlussnahme des Angeklagten an das Plädoyer des Verteidigers macht nicht ohne weiteres zuvor nicht vorgetragenes Tatsachen- oder Verteidigungsvorbringen zum Gegenstand seiner Einlassung; entscheidend ist, ob das Plädoyer neues Tatsachenmaterial einführt.

3

Die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Schlussfolgerung über das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ist eingeschränkt; unklare oder nicht zuverlässig feststellbare Tatsachen begründen keinen Rechtsfehler.

4

Ob eine notarielle Beglaubigung einer Unterschriftsanerkennung den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt, richtet sich nach den konkreten tatsächlichen Umständen des Beglaubigungsvorgangs; maßgebliche Vorentscheidungen sind nur anwendbar, wenn deren tatsächliche Voraussetzung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb.), 18. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Schwittert T aus ██ ████, geboren am ███████ 1936 in ███, – Sachbezeichnung: AC – wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 18. Juni 1982 wird verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, dem Mitangeklagten ██████ in zwei Fällen Beihilfe zur Urkundenfälschung geleistet zu haben, freigesprochen.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung des § 261 StPO behauptet wird, ist unbegründet. Der Angeklagte hat sich ausweislich der Verhandlungsniederschrift „erklärt“, nachdem er gemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden war, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (Bd. III Bl. 99 d. A.). Erklärungen nach § 258 StPO dürfen der Urteilsfindung berücksichtigt werden und müssen bei § 261 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gehören (BGHSt 11, 74, 75). Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte „in seinem letzten Wort dem Plädoyer seines Verteidigers angeschlossen“ (UA S. 20). Der Senat braucht nicht zu erörtern, ob der Angeklagte Tatsachen, die bis dahin nicht in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen waren, durch die bloße Erklärung, er schließe sich dem Plädoyer an, zum Gegenstand seiner Einlassung machen konnte. Hier hat sich das Plädoyer des Verteidigers ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 20 f) darauf beschränkt, das schon vorher in die Hauptverhandlung eingeführte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und die sonst durch die Beweisaufnahme vermittelten Tatsachen wertend zu würdigen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei nicht bereit, zur Sache auszusagen (Bd. III Bl. 56 d. A.), und seine Weigerung ausweislich der Urteilsgründe damit begründet, dass er sich gegenüber dem Landgerichtspräsidenten, einem anderen Richter und dem Staatsanwalt „umfassend geäußert habe“ und dass „zwischenzeitlich soviel Zeit ins Land gegangen sei, dass er dem nichts hinzuzufügen könne“ (UA S. 20).

Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er bei seinen früheren Angaben die Wahrheit gesagt habe. Den Inhalt der früheren Erklärungen des Angeklagten hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt (UA S. 30 ff, 34 ff, 36 ff).

Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 33 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil der Staatsanwalt bei seinem erneuten Schlussvortrag, der sich an die Erörterung eines Beweisantrages anschloss (Bd. III Bl. 103 d. A.), Gelegenheit hatte, auf die Erklärungen des Angeklagten, die sich dem Plädoyer des Verteidigers angeschlossen hatten, einzugehen.

Der Freispruch des Angeklagten ██ hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der vom Tatrichter aus den Feststellungen gezogene Schluss auf das Fehlen eines bedingten Beihilfevorsatzes des Angeklagten T. ist nach den in BGHSt 26, 56, 63 bezeichneten Maßstäben aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen zwingende Erfahrungssätze hat der Tatrichter nicht verstoßen. Der Tatrichter hat es offen gelassen, ob der Mitangeklagte ███ das Schriftstück vor dem Angeklagten unterschrieben oder, ebenfalls in Gegenwart des Angeklagten, anerkannt hat. Ersichtlich sah sich der Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außerstande, hierzu zuverlässige Feststellungen zu treffen. Schon deswegen begründet es keinen Rechtsverstoß, dass sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beglaubigungsvermerk des Angeklagten, der auf eine vor ihm vollzogene Unterschrift des Mitangeklagten ███ hinwies, eine falsche Beurkundung im Sinne des § 348 StGB darstellte.

Auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beglaubigung einer nicht in Gegenwart des Notars erklärten Anerkennung der Unterschrift den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 22, 32; OLG Köln DNotZ 1977, 762), kommt es ohnehin nicht an, weil der Mitangeklagte ███████ bei dem Notar erschienen ist.

FleischmannFuhrmannRebitzki
HorstkotteNiepel