Revision verworfen: Unzureichender Beweisantrag und gescheiterte Aufklärungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 317/97
- Datum
- 23.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO setzt die hinreichende Bezeichnung der Beweistatsache und den konkreten Zusammenhang (Konnex) zwischen Beweismittel und zu beweisender Tatsache voraus.
Fehlt die Darlegung des spezifischen Zusammenhangs zwischen dem benannten Beweismittel und der Beweistatsache, liegt regelmäßig kein form- und inhaltlich genügender Beweisantrag vor.
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsvortrag ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis sowie den Zusammenhang des Beweismittels mit der behaupteten Tatsache in hinreichender Konkretität darlegt.
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht scheitert in der Regel, wenn die ursprünglich fehlenden erforderlichen Angaben nicht in der Revisionsbegründung substantiiert nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 317/97 – URTEIL vom 23. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt S als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 1997 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Der Verteidiger hat folgenden „Hilfsbeweisantrag“ gestellt: „Es wird behauptet, dass der Zeuge E“ (auf dessen Angaben die Verurteilung im Wesentlichen gestützt ist) „in der Zeit Dezember 1994, Januar, Februar 1995 Freigänger der JVA war, sich der Polizei selbst als Zeuge angedient hat und man ihm nur dann Zusicherungen hinsichtlich der Aufhebung der Sicherungsverwahrung gegeben hat, wenn er ‚Ermittlungserfolge‘ im Milieu erziele. Beweis: Zeuge B, LKA Hamburg.“ Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass der angebotene Zeuge ein ungeeignetes Beweismittel sei, weil die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nicht durch die Polizei erfolge und durch Ermittlungserfolge im Milieu nicht zu beeinflussen sei; über die Entlassung entscheide die Strafvollstreckungskammer, so dass der Zeuge B hierzu keinerlei Angaben machen könne.
2. Die Behandlung dieses Antrages gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht.
Die Ablehnungsbegründung steht allerdings in keinem sinnentsprechenden Zusammenhang mit dem Antrag, weil Zusicherungen durch die Polizei behauptet sind, die auch bei deren Unzuständigkeit für Zusicherungen der behaupteten Art den Belastungszeugen E beeinflusst haben könnten, den Angeklagten durch Falschangaben zu belasten, um Aufklärungserfolge vorzutäuschen.
Die bedenkliche Begründung, die zur Ablehnung des Antrages geführt hat, ist indes unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 3 StPO unerheblich, weil es sich bei dem als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag in Wirklichkeit nicht um einen Beweisantrag, wie in § 244 Abs. 3 StPO vorausgesetzt, handelt.
Ein Beweisantrag liegt deswegen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, welcher Konnex zwischen Beweismittel und Beweistatsache besteht, so dass das Gericht den hier in Frage kommenden Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nicht sinnvoll zu prüfen vermag (BGHSt 40, 3, 6):
Ob der Zeuge B die behaupteten Zusagen selbst erteilt hat, ob er wahrgenommen hat, dass solche Zusagen erteilt worden sind oder ob er vom Hörensagen davon erfahren hat, ist nach dem Antrag schon offen (vgl. BGHSt 39, 251, 254 f.); weshalb er überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, lässt der Antrag nicht erkennen. Allein dass der Name des benannten Zeugen mit dem Zusatz „LKA Hamburg“ verbunden worden ist, vermag den erforderlichen Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nicht herzustellen.
3. Die fehlende Darlegung dieses spezifischen, Beweismittel und Beweistatsache verbindenden Zusammenhangs bedingt auch die Unzulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt, das Gericht habe die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Weshalb sich das Gericht zur Aufklärung, das heißt zur Vernehmung gerade des Zeugen B hätte gedrängt sehen müssen, kann nur aufgrund der Kenntnis jenes Zusammenhangs beurteilt werden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO legt die Revision solche Umstände nicht dar.
Auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt die Rechtsprechung für die Aufklärungsrüge im Rahmen der notwendigen Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses, letztlich nicht anders als für die Begründung eines formgerechten Beweisantrages, die Aufstellung einer bestimmten Beweisbehauptung (vgl. BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 4, 6). Auch hierfür ist regelmäßig – nicht anders als für die Bezeichnung der Beweistatsache beim Beweisantrag – die Angabe eines entsprechenden Konnexes zwischen Beweismittel und zu beweisender Tatsache erforderlich. Es muss deutlich werden, weshalb das Beweismittel geeignet ist, die aufgestellte Behauptung unmittelbar zu belegen. Die bloße Angabe eines Beweiszieles reicht auch insoweit nicht aus. Denn in aller Regel lässt sich nur bei Bezeichnung eines solchen spezifischen Zusammenhangs beurteilen, ob sich die unterbliebene Verwendung eines Beweismittels dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen.
Folge der Formanforderungen für die Aufklärungsrüge ist allerdings, dass eine Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts, die am Fehlen eines notwendigen Elements des Beweisantrages gescheitert ist, regelmäßig auch den Zulässigkeitsanforderungen für eine Aufklärungsrüge nicht genügt. Anders gilt nur, wenn der Beschwerdeführer seinen Vortrag gegenüber der Antragstellung in der Hauptverhandlung nunmehr in der Revisionsbegründung weitergehend ausreichend konkretisiert hat (vgl. Basdorf StV 1995, 310, 316).
Das ist hier nicht der Fall. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, bei dem der Beschwerdeführer zu den erforderlichen konkreten Angaben etwa außerstande gewesen wäre. Die den „Hilfsbeweisantrag“ betreffende Verfahrensrüge kann mithin auch als Aufklärungsrüge mangels hinreichend konkreten Vortrags keinen Erfolg haben.
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |