Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Vereidigung des Jugendschöffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 316/66
Datum
20.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin und rügte die fehlende Vereidigung eines Jugendschöffen in der Wahlperiode 1965/1966. Das zentrale Problem war die formelle Besetzung der Strafkammer gem. §51 Abs.1 GVG. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil die Nichtvereidigung einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.1 StPO darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit der Besetzung einer Strafkammer setzt die Vereidigung des Schöffen in der laufenden Wahlperiode gemäß §51 Abs.1 GVG voraus.

2

Fehlt die vereidigungsgemäße Bestellung eines Mitglieds der Strafkammer, ist die Kammer nicht vorschriftsmäßig besetzt und liegt ein unbedingter Revisionsgrund nach §338 Nr.1 StPO vor.

3

Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

4

Der Bundesgerichtshof kann über die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung im Wege des Beschlusses nach §349 Abs.4 StPO entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Februar 1966

Rubrum

5 StR 316/66

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Beifahrer Peter KC aus ████, dort geboren am ███████ 1937, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. September 1966 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass der Jugendschöffe Seichter, der bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, in der laufenden Wahlperiode 1965/1966 entgegen der zwingenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 GVG nicht vereidigt worden ist. Deswegen war die erkennende Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das ist ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 1 StPO (BGHSt 3, 175; 4, 158).

Die Entscheidung im Wege des Beschlusses beruht auf § 349 Abs. 4 StPO.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt