Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: keine Strafmilderung trotz Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 314/99
Datum
11.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten R, E und C legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob eine vom Generalbundesanwalt gerügte pflichtwidrige Verfahrensverzögerung strafmildernd zu berücksichtigen ist. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen. Wegen des Gewichts der Taten sind die Strafen bereits so milde, dass ein Nachlass nicht zu milderen Strafen führen würde; jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler darlegt, die das Urteil in rechtserheblicher Weise beeinflussen.

2

Bei Zurückweisung der Revision hat jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine nachträglich festgestellte pflichtwidrige Verfahrensverzögerung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, führt jedoch nicht zwingend zu einem Strafnachlass, wenn die verhängten Strafen bereits so milde sind, dass ein gewährter Nachlass keine niedrigere Strafe bewirken würde.

4

Für durch das Revisionsverfahren entstandene notwendigen Auslagen Dritter (z.B. Nebenkläger) sind diese dem jeweiligen Revisionsführer aufzuerlegen, soweit sie durch dessen Rechtsmittel verursacht wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Juni 1997

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten R, E und C gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte R auch die dem Nebenkläger T und der Angeklagte C die dem Nebenkläger M durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen.

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1999 aufgezeigte pflichtwidrige Verfahrensverzögerung nach Erlass des tatrichterlichen Urteils führt hier deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Strafen durch den Senat, weil die verhängten Strafen – angesichts des Gewichts der Taten – derart milde sind, dass der Senat bei Zubilligung eines Strafnachlasses wegen der Verfahrensverzögerung nicht zu milderen Strafen gelangen würde.

HarmsBasdorfGerhardt
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