Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung von Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 314/83
- Datum
- 07.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betruges muss die täuschende Handlung ursächlich für den eingetretenen Vermögensschaden festgestellt sein.
Ergibt sich, dass der Geschädigte nach Leistungserbringung ohne die beanstandete Handlung auch andere zumutbare Zahlungsmöglichkeiten gehabt hätte, kann die erforderliche Kausalität fehlen.
Tatvorsatz i.S.d. § 263 StGB erfordert die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; ohne Feststellung dieser Absicht ist eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich.
Bei unvollständigen oder nicht tragfähigen Feststellungen hinsichtlich Kausalität oder Vorsatz hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 24. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ █, den Kfz.-Mechaniker Klaus Dieter T., aus S[REDACTED], geboren am █████████████ 1956 in ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1983 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte ███████ nach II. 2, 3 und 6 der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Firma H███, des Autohauses St[REDACTED] und der Firma Autohaus ██████ verurteilt worden ist;
b) im Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklagten ████.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Betruges zum Nachteil der Firma H███ hat keinen Bestand, weil nicht festgestellt ist, dass die Hingabe des ungedeckten Überweisungsscheins für den Schaden des Vermieters des Personenkraftwagens ursächlich war. Dass der Angeklagte, nachdem er die Leistung des Vermieters erhalten hatte, ohne die Tauschung hätte bar zahlen können, liegt fern (vgl. dazu BGH in Strafverteidiger 1983 S. 63). In den Fällen II. 3 und 6 (Betrug zum Nachteil der Autohäuser ██████ und ██████) ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dass die Unternehmen einen Schaden erlitten haben.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |