Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung von Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 314/83
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen wegen Betrugs; der BGH hebt Teile des Urteils auf und verweist die Sache zurück. Der Senat stellt fest, dass für einzelne Taten weder die Ursächlichkeit der vorgeworfenen Täuschung für den Vermögensschaden noch der Vorsatz zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils festgestellt sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betruges muss die täuschende Handlung ursächlich für den eingetretenen Vermögensschaden festgestellt sein.

2

Ergibt sich, dass der Geschädigte nach Leistungserbringung ohne die beanstandete Handlung auch andere zumutbare Zahlungsmöglichkeiten gehabt hätte, kann die erforderliche Kausalität fehlen.

3

Tatvorsatz i.S.d. § 263 StGB erfordert die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; ohne Feststellung dieser Absicht ist eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich.

4

Bei unvollständigen oder nicht tragfähigen Feststellungen hinsichtlich Kausalität oder Vorsatz hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 24. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ █, den Kfz.-Mechaniker Klaus Dieter T., aus S[REDACTED], geboren am █████████████ 1956 in ███████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1983 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben:

a) soweit der Angeklagte ███████ nach II. 2, 3 und 6 der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Firma H███, des Autohauses St[REDACTED] und der Firma Autohaus ██████ verurteilt worden ist;

b) im Gesamtstrafenausspruch gegen den Angeklagten ████.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Betruges zum Nachteil der Firma H███ hat keinen Bestand, weil nicht festgestellt ist, dass die Hingabe des ungedeckten Überweisungsscheins für den Schaden des Vermieters des Personenkraftwagens ursächlich war. Dass der Angeklagte, nachdem er die Leistung des Vermieters erhalten hatte, ohne die Tauschung hätte bar zahlen können, liegt fern (vgl. dazu BGH in Strafverteidiger 1983 S. 63). In den Fällen II. 3 und 6 (Betrug zum Nachteil der Autohäuser ██████ und ██████) ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dass die Unternehmen einen Schaden erlitten haben.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterNiepel