Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Gesamtfreiheitsstrafe bei Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 313/99
Datum
26.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein, das den Angeklagten wegen mehrfachen Betrugs und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Gesamtsstrafe bleibe im zulässigen Beurteilungsspielraum. Das umfassende Geständnis und die Aufklärungsleistung des Angeklagten gelten als gewichtige Milderungsgründe. Eine nicht durch Feststellungen gestützte bedenkliche Erwägung war nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe liegt im pflichtgemäßen Beurteilungsspielraum des Tatrichters; bleibt die Strafe innerhalb dieses Spielraums, ist sie revisionsrechtlich hinzunehmen.

2

Ein umfassendes Geständnis und die Verantwortung für die Aufklärung weiterer Taten stellen gewichtige Strafmilderungsgründe dar.

3

Eine tatrichterliche Erwägung, die nicht durch Feststellungen gestützt ist und nicht maßgeblich für die Strafzumessung war, begründet keinen Revisionsgrund.

4

Bei der Überprüfung der Sachrüge ist zu berücksichtigen, ob der Tatrichter einschlägige Rechtsprechung herangezogen hat; dies mindert die Erfolgsaussichten der Revision, wenn die Entscheidungsgründe ansonsten tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. März 1999

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

5 StR 313/99 URTEIL vom 26. August 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen – davon in vier Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug – sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die allein gegen den Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Gesamtstrafe ist angesichts des objektiven Gewichts der dem Angeklagten angelasteten Taten zwar milde, sie hält sich aber im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei als gewichtiger Strafmilderungsgrund angesehenen umfassenden Geständnisses des Angeklagten sowie des Umstands, dass der Angeklagte „auch die Verantwortung für solche Betrügereien übernommen hat, die ohne seine Angaben nicht aufklärbar gewesen wären“ (UA S. 6), schließt der Senat aus, dass die von den Feststellungen nicht gestützte bedenkliche Erwägung des Landgerichts auf UA S. 6 im Ergebnis für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblich war. Mit der Erwägung auf UA S. 7 hat der Tatrichter ersichtlich auf BGHSt 38, 71 Bedacht genommen.

HarmsNackGerhardt
BasdorfTepperwien